Worum es bei der Finanz-Logistik geht
Beim Wegzug ins Ausland verlagert sich nicht nur der Wohnsitz, sondern die gesamte Bankbeziehung. Drei Fragen stellen sich praktisch immer: Wo eröffne ich ein Konto im Zielland? Kann ich mein deutsches Konto und Depot behalten? Und wie transferiere ich größere Vermögen, ohne in Compliance-Probleme zu geraten? Für vermögende Mandanten kommt die Frage nach Wertpapierdepots und Kryptowährungen hinzu.
Wichtig zur Einordnung: Die hier beschriebene Logistik ist von der steuerlichen Wegzugsbesteuerung zu trennen. Der bloße Transfer von Geld oder Wertpapieren ins Ausland ist für sich kein steuerpflichtiger Vorgang – steuerlich relevant sind Realisierungen (Verkäufe) und die Frage der Ansässigkeit.
Konto im Ausland eröffnen
Ein lokales Konto im Zielland ist meist unverzichtbar – für Miete, laufende Kosten und oft auch als Voraussetzung für Aufenthaltstitel. Die Anforderungen unterscheiden sich stark: Während EU-Länder wie Zypern die Eröffnung für EU-Bürger erleichtern, verlangen Schweizer und thailändische Banken in der Regel mehr Nachweise (Aufenthaltstitel, Mittelherkunft, teils Mindesteinlagen).
Für vermögende Mandanten lohnt sich häufig die Anbindung an einen Private-Banking-Anbieter, der Konto, Depot und Vermögensverwaltung im Zielland bündelt. Wir empfehlen, das Konto möglichst vor dem Umzug vorzubereiten – die Eröffnung aus dem Ausland ist oft langwieriger.
Darf ich mein deutsches Konto behalten?
Grundsätzlich ja. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, ein deutsches Konto oder Depot bei Wegzug aufzulösen. Viele Auswanderer behalten ihr deutsches Konto bewusst – etwa für deutsche Mieteinnahmen, Renten oder laufende Verpflichtungen. Allerdings: Die Bank ist umgekehrt nicht verpflichtet, die Geschäftsbeziehung mit einem Nicht-Ansässigen fortzuführen. Manche Institute kündigen Konten von im Ausland Ansässigen oder schränken sie ein; andere führen sie problemlos weiter.
Sie sind verpflichtet, der Bank den Wohnsitzwechsel und Ihre neue steuerliche Ansässigkeit mitzuteilen. Die Bank aktualisiert daraufhin Ihre Daten und meldet die Ansässigkeit im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs (siehe unten).
Depot ins Ausland übertragen
Ein Wertpapierdepot lässt sich auf zwei Arten ins Ausland bringen:
- Sachübertrag (Depotübertrag): Die Wertpapiere werden „in specie“ an einen ausländischen Broker übertragen, ohne sie zu verkaufen. Der bloße Übertrag und der Wohnsitzwechsel sind kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang.
- Verkauf und Wiederkauf: Wer verkauft und im Ausland neu kauft, realisiert Kursgewinne – diese sind zu versteuern, solange noch deutsche Steuerpflicht besteht.
Zu beachten: Sobald Sie nicht mehr in Deutschland ansässig sind, behält die deutsche Bank in der Regel keine Abgeltungsteuer mehr ein; die laufende Besteuerung richtet sich dann nach dem Recht des Ziellandes. Für wesentliche Beteiligungen ab 1 Prozent an Kapitalgesellschaften greift unabhängig davon die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG – ein normales Streubesitz-Depot ist davon nicht betroffen. Seit dem 1. Januar 2025 erfasst § 6 AStG zusätzlich Anteile an Investmentfonds und ETFs, wenn Sie mindestens 1 Prozent des Fonds halten oder die Anschaffungskosten 500.000 Euro übersteigen; direkt gehaltene Kryptowährungen fallen dagegen nicht unter § 6 AStG.
Vermögen sicher ins Ausland überführen
Rechtsanwalt Adrian Dinkl und sein Expertennetzwerk koordinieren Kontoeröffnung, Depotübertrag und Vermögenstransfer compliance-sicher – inklusive Private-Banking-Anbindung im Zielland. Vertraulich und unverbindlich.
CRS und FATCA: die Meldepflicht
Der Gedanke, durch ein Auslandskonto „unter dem Radar“ zu bleiben, ist überholt. Über den Common Reporting Standard (CRS) der OECD tauschen mehr als 100 Staaten – darunter Deutschland, die Schweiz, Zypern und Thailand – automatisch Kontoinformationen aus. Ihre Bank meldet Saldo und Erträge an die Finanzbehörde Ihres steuerlichen Ansässigkeitslands. Für Personen mit US-Bezug gilt zusätzlich FATCA.
Die Konsequenz: Transparenz ist die Regel. Eine saubere, korrekt deklarierte Struktur ist nicht nur rechtlich geboten, sondern auch praktisch der einzige tragfähige Weg.
Große Summen transferieren
Beim Transfer größerer Vermögen verlangen Banken im Rahmen der Geldwäscheprävention einen Nachweis der Mittelherkunft (Source of Funds) – etwa Verkaufsverträge, Steuerbescheide oder Ausschüttungsbelege. Wer das vorbereitet, vermeidet eingefrorene Überweisungen. Eine eigene „Transfersteuer“ gibt es im EU-Raum nicht; bei grenzüberschreitenden Zahlungen über 50.000 Euro besteht jedoch eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank nach der Außenwirtschaftsverordnung (Schwelle seit 1. Januar 2025 von 12.500 auf 50.000 Euro angehoben; rein statistisch, keine Steuer).
Für sehr große Vermögen empfiehlt sich eine gestaffelte, dokumentierte Übertragung in Abstimmung mit der Zielbank.
Kryptowährungen transferieren
Kryptowährungen sind technisch leicht zu verlagern – der Transfer in eine eigene Wallet (Self-Custody) ist kein Verkauf und damit kein steuerlicher Realisierungsvorgang. Wer über eine Börse hält, muss im Zielland meist eine erneute Identifizierung (KYC) durchlaufen; regulierte Custody-Anbieter etwa in Zug oder Zürich bieten institutionelle Lösungen.
Steuerlich gilt: Direkt gehaltene Kryptowährungen fallen nicht unter die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (sie sind keine Kapitalgesellschaftsanteile). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Realisierung relativ zum Wohnsitzwechsel – in Ländern wie der Schweiz sind private Kursgewinne grundsätzlich steuerfrei.
Konto und Depot im Zielland: der Vergleich
Kontoeröffnung, automatischer Informationsaustausch und Eignung unterscheiden sich je nach Zielland deutlich. Diese Übersicht hilft bei der Auswahl.
| Zielland | Kontoeröffnung | CRS-Informationsaustausch | Eignung |
|---|---|---|---|
| Schweiz | aufwendig, strenge KYC | Ja (AIA) | Vermögensverwahrung, Stabilität |
| Zypern (EU) | mittel | Ja | EU-/SEPA-Konto, Non-Dom-Struktur |
| Thailand | mit Visum/LTR | Ja | laufende Ausgaben vor Ort |
| Nordzypern | vergleichsweise einfach | Nein (kein CRS-Teilnehmer) | Sonderfall ohne DBA |
Depotübertrag Schritt für Schritt: Ein bestehendes Wertpapierdepot wird idealerweise als Sachübertrag (Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel) auf die neue Bank übertragen – die Papiere wechseln das Depot, ohne verkauft zu werden, sodass kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang entsteht. Ein Verkauf mit anschließendem Neukauf löst dagegen sofort die Besteuerung der Kursgewinne aus. Reihenfolge: (1) Zielkonto/-depot im Ausland eröffnen, (2) steuerliche Ansässigkeit klären und der deutschen Bank die neue Ansässigkeit melden, (3) Sachübertrag beauftragen, (4) Anschaffungsdaten der Papiere für die spätere Besteuerung im Zielland sichern.
Krypto-Sonderfall: Direkt gehaltene Kryptowährungen fallen nicht unter die Wegzugsbesteuerung; entscheidend ist die einjährige Haltefrist nach § 23 EStG. Wer vor Ablauf eines Jahres und noch als Steuerinländer verkauft, versteuert den Gewinn voll in Deutschland – nach Ablauf der Frist oder nach echtem Wegzug in ein Land ohne Kryptobesteuerung kann der Verkauf steuerfrei sein. Das Sequencing von Wegzug und Realisierung ist hier der zentrale Hebel.
Welche deutschen Banken Konten für Nicht-Ansässige weiterführen
Ob Ihr deutsches Konto den Wegzug übersteht, hängt weniger vom Gesetz als von der Geschäftspolitik Ihres Instituts ab. In der Praxis verhalten sich die drei Banktypen sehr unterschiedlich, und vermögende Mandanten tun gut daran, das vor dem Umzug zu klären – ein nachträglich gekündigtes Konto bringt Mieteinnahmen, Lastschriften und Wertpapiergeschäfte unnötig durcheinander.
Direktbanken, Filialbanken und Privatbanken im Vergleich
Direktbanken sind am restriktivsten. Viele reine Online-Institute setzen einen inländischen Wohnsitz in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus und sind technisch nicht darauf ausgelegt, eine ausländische Meldeadresse zu verwalten. Teilen Sie den Wegzug mit, folgt nicht selten die ordentliche Kündigung – oft mit kurzer Frist. Filialbanken wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken führen Bestandskonten häufiger weiter, knüpfen die Fortführung aber an eine erreichbare Korrespondenzadresse und eine erneute Legitimation. Privatbanken schließlich sind auf international mobile, vermögende Kundschaft eingestellt: Sie führen Konten und Depots von Nicht-Ansässigen routiniert weiter und bieten häufig dieselbe Betreuung über Landesgrenzen hinweg.
Was bei der Bank konkret passiert
Sobald Sie Ihren Wohnsitzwechsel anzeigen, aktualisiert die Bank Ihre Meldeadresse, vermerkt die neue steuerliche Ansässigkeit (Selbstauskunft) und verlangt in der Regel eine erneute Legitimation, weil das ursprüngliche PostIdent-Verfahren an eine deutsche Adresse gebunden war. Manche Häuser akzeptieren eine Auslandsbeglaubigung über einen Notar oder ein Konsulat, andere bestehen auf einem persönlichen Termin. Bleiben Erreichbarkeit oder Legitimation ungeklärt, schränken Banken das Konto ein – etwa durch Sperrung des Online-Bankings oder Rückgabe von Lastschriften.
Lösungen für Vermögende
Wer auf ein funktionierendes deutsches Konto angewiesen ist, sollte frühzeitig ein Institut mit ausdrücklicher Nicht-Ansässigen-Politik wählen – im Zweifel eine Privatbank. Bewährt hat sich, das deutsche Konto vor dem Wegzug auf einen Wohnsitznachweis-fähigen Status umzustellen und parallel die Private-Banking-Anbindung im Zielland aufzubauen, sodass keine Versorgungslücke entsteht. Gerade bei laufenden deutschen Mieteinnahmen oder einer fortbestehenden GmbH-Beteiligung ist ein deutsches Referenzkonto praktisch unverzichtbar. Ordnen Sie diese Entscheidung in Ihre Gesamtstrategie ein – unser Überblick zu Auswandern und Steuern zeigt, an welchen Stellen das deutsche Konto später noch eine Rolle spielt. Eine bankgenaue Empfehlung sprechen wir bewusst nicht aus: Welches Institut für Sie tragfähig ist, hängt von Vermögensstruktur, Zielland und gewünschtem Servicegrad ab.
Private Banking im Zielland: Anbieter und Mindesteinlagen
Für vermögende Auswanderer ist das schlichte Girokonto im Zielland selten das Ende der Geschichte. Wer ein Wertpapierdepot, Mehrwährungskonten und eine professionelle Vermögensverwaltung benötigt, landet in der Regel beim Private Banking. Die Zugangshürden – Mindesteinlage und Onboarding-Anforderungen – unterscheiden sich je nach Standort erheblich und sollten in die Wahl des Ziellands einfließen.
Was Private Banking von einem normalen Konto unterscheidet
Private Banking bündelt Konto, Depot, Lombardkredit, Nachfolge- und Vermögensplanung bei einem festen Berater. Der Zugang wird nicht über die Einlage allein, sondern über die verwaltbaren Vermögenswerte (Assets under Management) gesteuert: Eine Bank bevorzugt einen Kunden mit Anlagemandat gegenüber einem reinen Tagesgeld-Parker. Entsprechend prüfen die Institute beim Onboarding intensiv die Mittelherkunft (Source of Funds), die steuerliche Ansässigkeit und – gerade in der Schweiz – die Sauberkeit der deutschen Steuerhistorie.
| Zielland | Typische Mindesteinlage (HNW) | Onboarding-Anforderungen | Vorteil für Vermögende |
|---|---|---|---|
| Schweiz | ca. CHF 500.000 (mittlere Häuser) bis CHF 1–5 Mio. (Top-Adressen) | strenge KYC, lückenlose Mittelherkunft, Anlagemandat erwünscht | höchste Vermögensverwahrungsqualität, Stabilität, Lombardkredite |
| Zypern (EU) | ca. 250.000–500.000 € | EU-Legitimation, Mittelherkunft, oft Non-Dom-Nachweis | EU-/SEPA-Anbindung, Integration mit Non-Dom-Struktur |
| Thailand | ca. 50 Mio. THB (rund 1,3 Mio. €) | gültiges Visum (häufig LTR), strenge KYC, hohe Mindesteinlage | lokale Vermögensverwaltung, Mehrwährungskonten vor Ort |
| VAE / Dubai | ca. 3 Mio. USD (Nicht-Ansässige) | Residency-Visum oder hohe Einlage, Mittelherkunft | steuerfreies Umfeld, internationale Häuser, USD-Basis |
Die Werte sind Orientierungsgrößen, keine festen Tarife – mid-tier-Häuser starten teils niedriger, Top-Adressen wie die großen Schweizer Privatbanken verlangen für die volle Betreuung deutlich mehr. In Thailand öffnet sich vollwertiges Private Banking erst ab Einlagen im hohen siebenstelligen Bereich (bei den großen Häusern ab rund 50 Mio. THB); darunter genügt für die laufenden Ausgaben ein reguläres Konto mit Visum.
Für die Standortwahl heißt das: Ein EU-Konto in Zypern lässt sich vergleichsweise pragmatisch mit der dortigen Steuerstruktur verbinden, während die Schweiz die anspruchsvollste, aber auch hochwertigste Verwahrung bietet. Welches Modell zu Ihnen passt, vertiefen die Länderleitfäden Auswandern in die Schweiz und Auswandern nach Südzypern. Wir koordinieren die Anbindung an geeignete Private-Banking-Partner im Rahmen eines persönlichen Erstgesprächs – einschließlich Vorbereitung der Mittelherkunfts-Dokumentation, an der das Onboarding sonst am häufigsten scheitert.
Abgeltungsteuer und Kapitalerträge nach dem Wegzug
Mit dem Wegzug endet Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland – und damit ändert sich, wie laufende Kapitalerträge behandelt werden. Solange Sie in Deutschland ansässig waren, behielt die Depotbank auf Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne automatisch die Abgeltungsteuer von 26,375 % (25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag) ein. Nach dem Wegzug gilt diese abgeltende Wirkung nicht mehr uneingeschränkt; entscheidend wird, woher der Ertrag stammt.
Deutsche Dividenden: beschränkte Steuerpflicht bleibt
Dividenden aus deutschen Aktien und GmbH-Anteilen bleiben auch nach dem Wegzug beschränkt steuerpflichtig (inländische Einkunftsquelle, § 49 EStG). Die ausschüttende Gesellschaft oder die Depotbank zieht zunächst den vollen Kapitalertragsteuer-Abzug von 26,375 % ab. Hier greift das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen: Es kappt das deutsche Quellenbesteuerungsrecht auf Portfoliodividenden in den meisten Abkommen auf 15 %. Den darüber hinaus einbehaltenen Betrag – im Regelfall die Differenz zwischen 26,375 % und 15 % – können Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 50c Abs. 3 EStG erstatten lassen. Dem Antrag sind Steuerbescheinigung und Ansässigkeitsbescheinigung beizufügen; die Frist beträgt vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge zugeflossen sind, und endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit Entrichtung der Steuer.
Zinsen und Veräußerungsgewinne: Zugriff im neuen Wohnsitzstaat
Zinsen aus üblichen Bankguthaben begründen für Nicht-Ansässige in der Regel keine deutsche beschränkte Steuerpflicht – sie werden im neuen Wohnsitzstaat erfasst. Auch Veräußerungsgewinne aus Streubesitz-Wertpapieren (unter 1 % Beteiligung) fallen nach dem Wegzug grundsätzlich dem neuen Ansässigkeitsstaat zu; sie zählen mangels wesentlicher Beteiligung schon nicht zu den inländischen Einkünften des § 49 EStG, und selbst bei wesentlichen Beteiligungen weist das DBA das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Wohnsitzstaat zu (Art. 13 Abs. 5 OECD-Musterabkommen). Das ist der eigentliche Hebel: In Ländern wie der Schweiz sind private Kursgewinne steuerfrei, auf Zypern entlastet der Non-Dom-Status. Vorsicht ist nur bei wesentlichen Beteiligungen geboten – für diese greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG bereits im Wegzugsjahr.
Wie das Quellenbesteuerungsrecht konkret aufgeteilt wird, regelt das jeweilige Abkommen. Für die Schweiz erläutert die Mechanik unser Beitrag zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz – inklusive der Anrechnung und der Erstattung über das BZSt. Praktisch bedeutet das: Wer deutsche Dividendentitel behält, sollte das DBA-Erstattungsverfahren von Beginn an einplanen, sonst verschenkt er bei jeder Ausschüttung rund 11 Prozentpunkte Liquidität bis zur Rückerstattung. Wir empfehlen, die Erträge nach dem Wegzug bewusst nach Quelle zu sortieren: deutsche Quelleneinkünfte mit DBA-Erstattung, ausländische Erträge nach dem Recht des Ziellandes. Diese Trennung in der Depotstruktur sauber abzubilden, vermeidet Doppelbesteuerung und unnötigen Verwaltungsaufwand.
Kryptowährungen und der Wegzug: das richtige Timing
Für Krypto-vermögende Auswanderer ist nicht der Transfer der Coins die Herausforderung, sondern das steuerliche Timing relativ zum Wohnsitzwechsel. Anders als bei wesentlichen GmbH- oder Aktienbeteiligungen gibt es bei direkt gehaltenen Kryptowährungen eine entscheidende Besonderheit, die sich gezielt nutzen lässt.
Warum direkt gehaltene Krypto nicht unter § 6 AStG fällt
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG fingiert eine Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung ab 1 %). Direkt gehaltene Kryptowährungen sind jedoch keine solchen Anteile – Bitcoin, Ether und vergleichbare Coins zählen als „andere Wirtschaftsgüter“. Sie lösen beim Wegzug daher keine Exit-Tax aus (anders als ein Aktien- oder GmbH-Paket). Achtung beim Sonderfall: Halten Sie Ihre Coins über eine Kapitalgesellschaft, kann deren Wertzuwachs den Verkehrswert der Anteile erhöhen und so mittelbar in die § 6-AStG-Fiktion einfließen.
Die Spekulationsfrist als Hebel – das Sequencing
Über die Steuerlast entscheidet § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist vollständig steuerfrei, davor voll steuerpflichtig. Daraus ergeben sich zwei saubere Wege:
- Realisierung vor dem Wegzug, aber nach einem Jahr Haltedauer. Wer Coins länger als ein Jahr hält, kann sie noch als Steuerinländer steuerfrei veräußern – die Spekulationsfrist ist abgelaufen.
- Realisierung nach dem Wegzug. Wer noch innerhalb der Jahresfrist ist, verlagert zunächst den Wohnsitz in ein Land mit günstiger oder fehlender Krypto-Besteuerung (etwa die Schweiz mit steuerfreien privaten Kursgewinnen) und realisiert erst dort.
Der teure Fehler ist die Realisierung innerhalb der Jahresfrist und noch als Steuerinländer – dann greift der volle persönliche Einkommensteuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 6. März 2025 zudem klargestellt, dass das Nutzen der Coins für Staking oder Lending die Frist nicht auf zehn Jahre verlängert; bei Bitcoin, Ether und vergleichbaren Currency-Token bleibt die einjährige Frist also auch bei genutzten Coins maßgeblich.
Nachweis und Wallet-Migration
Technisch ist der Transfer in eine eigene Wallet (Self-Custody) kein Verkauf und damit kein steuerlicher Vorgang. Entscheidend ist die lückenlose Dokumentation der Anschaffungsdaten – Datum, Menge, Anschaffungskosten je Tranche (FIFO) – damit die Haltefrist und ein etwaiger späterer Gewinn im Zielland belegbar bleiben. Sichern Sie diese Historie vor der Wallet-Migration; nachträglich lässt sie sich bei Börsenkonten oft nur mühsam rekonstruieren. Wie sich das Krypto-Sequencing in die gesamte Wegzugsplanung einfügt, ordnen wir gern in einem persönlichen Erstgespräch ein.
Rechenbeispiel: Depotübertrag eines Millionenportfolios
Ein konkretes Beispiel zeigt, warum die Wahl zwischen Sachübertrag und Verkauf bei größeren Vermögen über sechsstellige Beträge entscheidet. Die Zahlen sind illustrativ und ersetzen keine individuelle Beratung – die Mechanik aber gilt allgemein.
Ausgangslage
Mandantin M. zieht in die Schweiz. Ihr Privatdepot bei einer deutschen Bank umfasst 2.000.000 € Marktwert: 1.700.000 € in einem breit gestreuten ETF- und Aktienportfolio (Streubesitz, jeweils deutlich unter 1 % je Gesellschaft) sowie 300.000 € in Bitcoin und Ether, die sie seit über zwei Jahren hält. Die unrealisierten Kursgewinne im Wertpapierteil betragen 600.000 €.
Variante A – Verkauf und Wiederkauf
Verkauft M. das Wertpapierdepot vor dem Wegzug als Steuerinländerin, realisiert sie die 600.000 € Kursgewinn. Bei einer Abgeltungsteuer von 26,375 % fällt eine Steuer von rund 158.250 € an (600.000 € × 26,375 %) – Geld, das nicht mehr im Zielland arbeitet. Der anschließende Neukauf im Ausland startet zudem mit einer neuen Kostenbasis.
Variante B – Sachübertrag (Depotübertrag)
Stattdessen überträgt M. die Wertpapiere als Sachübertrag ohne Gläubigerwechsel an ihre neue Schweizer Depotbank: Die Papiere wechseln das Depot, ohne verkauft zu werden. Der bloße Übertrag und der Wohnsitzwechsel sind kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang – die 600.000 € stille Reserven bleiben unangetastet. Da es sich um Streubesitz unter 1 % handelt, greift auch die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG nicht. Künftige Verkäufe erfolgen als Schweizer Steueransässige – private Kursgewinne sind dort grundsätzlich steuerfrei.
Der Krypto-Anteil
Die 300.000 € Krypto sind seit über einem Jahr im Bestand: Die Spekulationsfrist nach § 23 EStG ist abgelaufen, ein Verkauf wäre selbst in Deutschland steuerfrei. Eine Wegzugsbesteuerung droht ohnehin nicht, da direkt gehaltene Coins nicht unter § 6 AStG fallen. M. migriert sie vor dem Umzug in ihre eigene Wallet und sichert die Anschaffungshistorie.
Meldepflichten beim Transfer
Der Übertrag der 2 Mio. € überschreitet die AWV-Meldegrenze deutlich: Seit dem 1. Januar 2025 sind grenzüberschreitende Zahlungen über 50.000 € (zuvor 12.500 €) per Z4-Meldung an die Deutsche Bundesbank zu melden – eine rein statistische Pflicht nach § 67 Außenwirtschaftsverordnung, keine Steuer. Die Schweizer Bank verlangt zudem einen Nachweis der Mittelherkunft (Source of Funds), den M. mit Steuerbescheiden und Verkaufsbelegen vorbereitet.
Ergebnis: Variante B spart rund 158.250 € Sofortsteuer gegenüber Variante A und verschiebt die Besteuerung in ein Land, in dem die Gewinne steuerfrei realisierbar sind. Die saubere Reihenfolge – Zielkonto eröffnen, Ansässigkeit melden, Sachübertrag beauftragen, Anschaffungsdaten sichern – ist dabei der entscheidende Unterschied. Lassen Sie Ihr Portfolio vor dem Wegzug in einem persönlichen Erstgespräch prüfen.
Häufige Fehler
- Auf Intransparenz gesetzt. Wer auf das alte „Auslandskonto-Geheimnis“ baut, ignoriert den automatischen Informationsaustausch (CRS).
- Mittelherkunft nicht dokumentiert. Ohne Source-of-Funds-Nachweis blockieren Banken große Transfers.
- Vor dem Wegzug verkauft. Wer Wertpapiere unnötig verkauft, realisiert steuerpflichtige Gewinne, statt sie als Sachübertrag zu verlagern.
- Konto zu spät eröffnet. Die Eröffnung aus dem Ausland dauert oft länger – besser vor dem Umzug vorbereiten.
