Wozu das DBA Deutschland–Schweiz dient
Ohne Doppelbesteuerungsabkommen könnten zwei Staaten dieselben Einkünfte gleichzeitig besteuern – einmal im Wohnsitzstaat und einmal im Quellenstaat. Genau das verhindert das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (in der Fassung der späteren Revisionsprotokolle). Es teilt für jede Einkunftsart das Besteuerungsrecht zu und legt fest, wie eine verbleibende Doppelbelastung beseitigt wird.
Für vermögende Auswanderer ist das DBA der wichtigste Rahmen: Es entscheidet, ob Dividenden aus einer deutschen GmbH, Mieten aus einer Immobilie in München oder die gesetzliche Rente nach dem Wegzug in Deutschland oder in der Schweiz besteuert werden. Wer das nicht vorab klärt, riskiert entweder eine Doppelbesteuerung oder eine unerwartete deutsche Steuerforderung Jahre nach dem Umzug.
Wie ein Doppelbesteuerungsabkommen funktioniert
Das DBA arbeitet mit zwei Grundbegriffen. Erstens der Ansässigkeit (Art. 4): Sie bestimmt, welcher Staat als Wohnsitzstaat gilt. Bei einem Doppelwohnsitz greift die sogenannte Tie-Breaker-Regel – maßgeblich sind ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen und gewöhnlicher Aufenthalt. Zweitens die Verteilungsnormen, die jede Einkunftsart einem Staat zuweisen.
Verbleibt nach der Zuweisung eine Doppelbelastung, wird sie über eine von zwei Methoden beseitigt: die Freistellungsmethode (der Wohnsitzstaat stellt die Einkünfte frei, berücksichtigt sie aber im Progressionsvorbehalt) oder die Anrechnungsmethode (die im anderen Staat gezahlte Steuer wird auf die eigene Steuer angerechnet). Im Verhältnis Deutschland–Schweiz wendet Deutschland für viele Einkunftsarten die Anrechnungsmethode an.
Wer besteuert was? Die Einkunftsarten im Überblick
Die folgende Übersicht zeigt die typische Zuordnung nach dem DBA Deutschland–Schweiz für eine Person, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich – die Tabelle ersetzt keine individuelle Prüfung.
| Einkunftsart | Besteuerung grundsätzlich in |
|---|---|
| Dividenden aus deutscher Kapitalgesellschaft | Schweiz (Wohnsitz); Deutschland behält 15 Prozent Quellensteuer |
| Zinsen aus privatem Kapital | Schweiz (Wohnsitz); deutsche Quellensteuer in der Regel 0 Prozent |
| Private Veräußerungsgewinne (Wertpapiere) | Schweiz (dort für Privatvermögen steuerfrei) |
| Mieteinnahmen aus deutscher Immobilie | Deutschland (Belegenheitsstaat) |
| Gewinne aus deutschem Unternehmen / Betriebsstätte | Deutschland (Betriebsstättenstaat) |
| Arbeitslohn (Tätigkeit in der Schweiz) | Schweiz; Sonderregeln für Grenzgänger |
| Gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung | Schweiz (Wohnsitzstaat, Art. 18) |
| Beamtenpension / Ruhegehalt öffentlicher Kassen | Deutschland (Art. 19, Kassenstaat) |
Die Grundlinie lautet: Was an Deutschland gebunden bleibt – Immobilien, Betriebsstätten, öffentliche Kassen – besteuert weiterhin Deutschland. Mobiles Kapitalvermögen folgt dagegen grundsätzlich dem neuen Wohnsitz in der Schweiz. Wie das mit der Pauschalbesteuerung zusammenwirkt, erläutert unser Beitrag Pauschalbesteuerung in der Schweiz.
Die überdachende Besteuerung (Art. 4 Abs. 4)
Die wichtigste Besonderheit des DBA Deutschland–Schweiz ist die überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4. Sie ist in keinem anderen deutschen DBA in dieser Form enthalten und überrascht regelmäßig: Auch nach einem korrekten Wegzug in die Schweiz darf Deutschland eine natürliche Person, die nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, im Jahr des Wegzugs und in den darauf folgenden fünf Jahren weiterhin nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihren aus Deutschland stammenden Einkünften besteuern. Die in der Schweiz auf diese Einkünfte gezahlte Steuer wird angerechnet. Hinweis: Ein deutsches Finanzgericht hat Art. 4 Abs. 4 dem EuGH zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen vorgelegt; an der konservativen Planung für die ersten fünf Jahre ändert das vorerst nichts.
Voraussetzung ist, dass die Person zuvor mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war (die Jahre müssen nicht zusammenhängen). Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer in die Schweiz zieht, um dort einer echten unselbständigen Tätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber nachzugehen, an dem er nicht wirtschaftlich wesentlich beteiligt ist, fällt nicht unter die überdachende Besteuerung.
Für Unternehmer und Privatiers, die ohne Schweizer Anstellung in die Schweiz ziehen, bedeutet das: Deutschland behält für fünf weitere Jahre einen erweiterten Zugriff auf deutsche Einkünfte. Diese Frist muss in jede Wegzugsplanung einkalkuliert werden – sie läuft parallel zu den Fristen der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.
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Renten und Pensionen: wo werden sie besteuert?
Bei Ruhestandseinkünften differenziert das DBA stark nach der Art der Zahlung:
- Gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung: Sie wird nach Art. 18 DBA grundsätzlich im Wohnsitzstaat Schweiz besteuert – die Schweiz besteuert sie wie eine AHV-Rente, Deutschland stellt sie frei. Das DBA Deutschland–Schweiz enthält, anders als etwa das DBA-USA, keine eigene Kassenstaatsklausel für Sozialversicherungsrenten.
- Beamtenpensionen und Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen: Diese besteuert nach Art. 19 DBA grundsätzlich ebenfalls Deutschland (Kassenstaat).
- Private Leibrenten und Renten aus privater Vorsorge: Sie unterliegen grundsätzlich dem Wohnsitzstaat Schweiz.
- Schweizer AHV-Rente eines in Deutschland Ansässigen: Sie wird spiegelbildlich im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert; die Schweiz behält keine Quellensteuer ein.
Gerade für vermögende Ruheständler mit mehreren Einkunftsquellen lohnt sich eine genaue Aufstellung – das Thema vertiefen wir im Beitrag Auswandern als Rentner.
Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen
Auch nach dem Wegzug behält Deutschland an bestimmten Einkünften eine Quellensteuer ein, bevor sie ausgezahlt werden. Das DBA begrenzt diese Sätze:
- Dividenden aus deutschen Kapitalgesellschaften: 15 Prozent Quellensteuer (bei bestimmten Schachtelbeteiligungen ist eine weitere Reduktion möglich).
- Zinsen aus privatem Kapital: in der Regel 0 Prozent.
Behält die deutsche Bank die volle Kapitalertragsteuer von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) ein, lässt sich der über 15 Prozent hinausgehende Teil auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern erstatten. Wer das nicht beantragt, verschenkt Geld – ein klassischer Planungsfehler.
Erbschaftsteuer: das separate DBA
Deutschland und die Schweiz haben neben dem Einkommensteuer-Abkommen ein eigenes Erbschaftsteuer-DBA (Abkommen von 1978). Es regelt, welcher Staat im Erbfall besteuern darf, und vermeidet eine doppelte Erbschaftsteuer. Wichtig bleibt dennoch die deutsche Nachhaftung: Nach dem Wegzug bleibt die unbeschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht für deutsche Staatsangehörige noch fünf Jahre bestehen. Die erbschaftsteuerliche Planung sollte deshalb Teil jeder Wegzugsstrategie sein – Details im Überblick Auswandern und Steuern.
Doppelbesteuerung vermeiden: die Praxis
Damit das DBA seine Schutzwirkung entfaltet, müssen die Formalitäten stimmen:
- Ansässigkeit eindeutig klären: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss tatsächlich in der Schweiz liegen – ein deutscher Zweitwohnsitz kann die Tie-Breaker-Prüfung kippen.
- Ansässigkeitsbescheinigung beschaffen: Sie ist die Grundlage für reduzierte Quellensteuersätze und Erstattungsanträge.
- Überdachende Besteuerung einplanen: In den ersten fünf Jahren nach dem Wegzug bleibt der erweiterte deutsche Zugriff bestehen.
- Verständigungsverfahren nutzen: Kommt es trotz DBA zur Doppelbesteuerung, können die Finanzverwaltungen beider Staaten den Fall in einem Verständigungsverfahren klären.
Wer wesentliche GmbH-Anteile hält, muss zusätzlich die Wegzugsbesteuerung beachten – wie beides zusammenspielt, zeigt unser Leitfaden Auswandern in die Schweiz.
Dividenden aus Deutschland: Quellensteuer und Anrechnung
Besonders relevant für vermögende Auswanderer ist die Besteuerung von Dividenden aus einer deutschen Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter bereits in der Schweiz ansässig ist. Deutschland behält ein begrenztes Quellenbesteuerungsrecht, die Schweiz rechnet es an.
| Einkunftsart | Deutsche Quellensteuer (DBA-CH) | Behandlung in der Schweiz |
|---|---|---|
| Dividenden (Streubesitz) | höchstens 15 % (Rest erstattungsfähig) | als Einkommen steuerpflichtig, 15 % angerechnet |
| Schachteldividende ab 10 % Beteiligung (365 Tage, seit 2026) | 0 % (Art. 10 Abs. 3) | — |
| Zinsen | 0 % | Wohnsitzstaat Schweiz |
| Lizenzgebühren | 0 % | Wohnsitzstaat Schweiz |
Rechenbeispiel: Eine deutsche GmbH schüttet 100.000 Euro Dividende an ihren in der Schweiz ansässigen Gesellschafter aus. Die Bank behält zunächst die volle deutsche Kapitalertragsteuer von 26,375 % (26.375 Euro) ein. Das DBA begrenzt die deutsche Quellensteuer jedoch auf 15 % (15.000 Euro) – die Differenz von 11.375 Euro lässt sich über einen Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zurückholen. Die Schweiz besteuert die Dividende als Einkommen und rechnet die deutschen 15 % an, sodass keine Doppelbesteuerung verbleibt.
Tie-Breaker bei Doppelwohnsitz: Wer in der Übergangsphase sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz eine Wohnung unterhält, gilt nach Art. 4 DBA dort als ansässig, wo die ständige Wohnstätte liegt; bei zwei Wohnstätten entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen, danach der gewöhnliche Aufenthalt und zuletzt die Staatsangehörigkeit. Eine saubere Dokumentation des Lebensmittelpunkts ist im Wegzugsjahr entscheidend.
DBA und Pauschalbesteuerung: Was gilt für Pauschalbesteuerte?
Für viele vermögende Auswanderer ist die Schweizer Pauschalbesteuerung (Aufwandbesteuerung) der eigentliche Anreiz des Wegzugs. Doch genau hier lauert ein Detail, das in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Wer in der Schweiz nach dem Aufwand besteuert wird, verliert in der Grundform den Schutz des DBA. Nach Art. 4 Abs. 6 DBA gilt eine natürliche Person nämlich nicht als „in einem Vertragsstaat ansässig“, wenn sie dort nicht mit allen aus dem anderen Staat stammenden Einkünften den allgemein erhobenen Steuern unterliegt – die reine Pauschalbesteuerung erfüllt diese Voraussetzung gerade nicht. Pauschalbesteuerte gelten damit zwar nach Schweizer Recht als ansässig, sind aber abkommensrechtlich nicht „ansässig“ und folglich nicht abkommensberechtigt.
Die Folge ist gravierend: Ohne Abkommensberechtigung greifen die DBA-Vergünstigungen nicht. Deutschland muss die Quellensteuer auf Dividenden dann nicht auf 15 % begrenzen, und der Verzicht auf Quellensteuer bei Zinsen (Art. 11) oder Lizenzen (Art. 12) entfällt. Ein Pauschalbesteuerter könnte also paradoxerweise schlechter stehen als ein ordentlich besteuerter Zuzügler, weil er den über die Sockelsteuer hinausgehenden deutschen Steuerabzug nicht zurückfordern kann.
Die modifizierte Pauschalbesteuerung als Lösung
Den Ausweg liefert die modifizierte Aufwandbesteuerung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 DBA. Wer sie wählt, nimmt sämtliche aus Deutschland stammenden Einkünfte – Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren – in die schweizerische Kontrollrechnung auf und unterwirft sie damit der ordentlichen kantonalen und eidgenössischen Besteuerung, statt sie pauschal abzugelten. Für diese Einkünfte gilt die Person dann als regulär besteuert und ist insoweit voll abkommensberechtigt. Die deutsche Quellensteuer wird wieder auf 15 % gekappt, und die in Deutschland zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer lässt sich beim Bundeszentralamt für Steuern zurückholen.
Für die Praxis bedeutet das: Die Pauschalbesteuerung und der DBA-Schutz schließen sich nicht aus – sie müssen aber bewusst kombiniert werden. Vermögenden Mandanten mit relevanten deutschen Kapitalerträgen rechnen wir beide Varianten gegenüber: Bei hohem deutschem Dividendenfluss überwiegt fast immer die modifizierte Variante, weil die Quellensteuer-Erstattung den zusätzlichen Schweizer Steueraufwand übersteigt. Bei überwiegend ausländischen oder Schweizer Einkünften kann dagegen die reine Pauschalbesteuerung günstiger bleiben. Diese Abwägung gehört vor jeden Wegzug – und sollte zusammen mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in einem persönlichen Erstgespräch durchgerechnet werden, bevor das Domizil gewechselt wird.
GmbH-Beteiligung und Holding: DBA-Konsequenzen für Unternehmer
Unternehmer, die wesentliche Anteile an einer deutschen GmbH halten, treffen beim Wegzug in die Schweiz gleich mehrere Regelungen des DBA aufeinander. Zentral ist die Behandlung der laufenden Dividenden: Schüttet die deutsche GmbH an einen in der Schweiz ansässigen Gesellschafter aus, darf Deutschland nach Art. 10 DBA eine Quellensteuer einbehalten – grundsätzlich auf 15 % begrenzt. Hält der Empfänger die Anteile dagegen über eine Kapitalgesellschaft, greift das Schachtelprivileg.
Schachtelprivileg: 0 % Quellensteuer ab 10 % Beteiligung
Nach Art. 10 Abs. 3 DBA stellt der Quellenstaat die Dividende vollständig von der Quellensteuer frei, wenn der Empfänger eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält. Mit dem Änderungsprotokoll vom 21. August 2023 – in Kraft seit dem 27. November 2025 und anwendbar ab dem 1. Januar 2026 – wurde die frühere Schwelle von 20 % auf 10 % gesenkt und die Mindesthaltedauer als „365 Tage“ präzisiert. Für eine Schweizer Holding, die eine deutsche GmbH unmittelbar zu mindestens 10 % hält, fällt damit 0 % deutsche Quellensteuer an – ein erheblicher Vorteil gegenüber der natürlichen Person mit 15 % Sockelsteuer. Die Beteiligung muss unmittelbar bestehen; eine nur mittelbare Beteiligung über zwischengeschaltete Gesellschaften erfüllt die Schwelle nicht.
Diese Schwelle macht die Holdingstruktur für viele Unternehmer attraktiv. Sie ist jedoch kein Automatismus: Die Schweizer Holding muss tatsächliche Substanz aufweisen, und die deutsche Anti-Treaty-Shopping-Vorschrift (§ 50d Abs. 3 EStG) prüft, ob hinter der Struktur ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse steht. Eine reine Briefkastengesellschaft ohne sachlichen Zusammenhang zu einer eigenen Wirtschaftstätigkeit erhält die Entlastung nicht.
Wegzug mit GmbH und überdachende Besteuerung
Der Wegzug selbst löst bei einer Beteiligung von mindestens 1 % zugleich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus: Die stillen Reserven der Anteile gelten als realisiert und werden besteuert, wobei die Steuer seit 2022 auf Antrag in sieben Jahresraten gestreckt werden kann. Hinzu kommt der DBA-Sonderfall: Über die überdachende Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 behält Deutschland bei einem nicht-schweizerischen Staatsangehörigen, der zuvor mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren einen erweiterten Zugriff auf die aus Deutschland stammenden Einkünfte des Gesellschafters – einschließlich der GmbH-Dividenden –, sofern keine echte Schweizer Anstellung vorliegt.
Für die Strukturierung heißt das: § 6 AStG, die überdachende Besteuerung und die Wahl zwischen Direktbeteiligung und Holding müssen gemeinsam betrachtet werden. Wie sich eine Firmenverlagerung steuerlich einordnet, vertieft unser Beitrag Firmenverlagerung in die Schweiz.
Selbstständige und Freiberufler: Wo werden Honorare besteuert?
Selbstständige und Freiberufler – Berater, Ärzte, Architekten, Anwälte, Kreative – stellen sich beim Wegzug eine sehr praktische Frage: Wo werden meine Honorare künftig versteuert, wenn meine Kunden weiterhin in Deutschland sitzen? Die Antwort liefert das DBA über das Prinzip der festen Einrichtung.
Anders als das OECD-Musterabkommen, das seinen Artikel zur selbständigen Arbeit im Jahr 2000 gestrichen hat, enthält das DBA Deutschland–Schweiz weiterhin einen eigenen Art. 14 (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit). Die Grundregel: Einkünfte, die eine in der Schweiz ansässige Person aus einem freien Beruf oder sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in der Schweiz besteuert werden – es sei denn, die Person verfügt für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Deutschland regelmäßig über eine dort gelegene feste Einrichtung. Nur die dieser festen Einrichtung zurechenbaren Einkünfte bleiben dann in Deutschland steuerpflichtig. (Für gewerbliche Unternehmer gilt parallel das Betriebsstättenprinzip des Art. 7 DBA – die Logik ist dieselbe.)
Feste Einrichtung in Deutschland oder in der Schweiz?
Entscheidend ist also nicht, wo die Kunden sitzen, sondern wo der Selbstständige seine feste Einrichtung unterhält. Wer sein Büro, seine Praxis oder sein Atelier vollständig in die Schweiz verlagert und von dort aus für deutsche Auftraggeber arbeitet, versteuert seine Honorare grundsätzlich in der Schweiz. Behält er dagegen eine feste Einrichtung in Deutschland – etwa eine fortgeführte Kanzlei oder ein dauerhaft angemietetes Behandlungszimmer –, bleibt der dort erwirtschaftete Anteil deutsch steuerpflichtig. Eine saubere Trennung und Dokumentation der Tätigkeitsorte ist deshalb für jeden selbstständigen Auswanderer essenziell.
Der Grenzgänger-Sonderfall (Art. 15a)
Kurz erwähnt sei der für angestellte Pendler relevante Grenzgänger-Status nach Art. 15a DBA: Wer in einem Staat wohnt und im anderen arbeitet und regelmäßig zum Wohnsitz zurückkehrt, wird im Wohnsitzstaat besteuert; der Tätigkeitsstaat darf lediglich eine Quellensteuer von höchstens 4,5 % einbehalten. Der Status entfällt erst, wenn die Person bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Arbeitstagen (Nichtrückkehrtagen) berufsbedingt nicht an den Wohnsitz zurückkehrt. Für vermögende Selbstständige, die ihren Lebensmittelpunkt vollständig in die Schweiz verlegen, ist diese Regelung in der Regel nachrangig – sie betrifft primär klassische Berufspendler und gilt zudem nur für unselbständige Arbeit. Wer seine Tätigkeit dauerhaft verlagern will, sollte das früh planen; unser Leitfaden Als Deutscher in die Schweiz auswandern ordnet die Schritte ein.
Immobilien in Deutschland: Mieten und Veräußerung nach DBA
Viele Auswanderer behalten beim Wegzug in die Schweiz ihre deutsche Immobilie – als Kapitalanlage, als emotionalen Anker oder als Rückzugsoption. Steuerlich ist das einer der klarsten Fälle des DBA, denn für Grundbesitz gilt durchgängig das Belegenheitsprinzip: Besteuert wird dort, wo die Immobilie liegt.
Mieteinnahmen: Art. 6
Nach Art. 6 DBA dürfen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt. Mieteinnahmen aus einer Wohnung in München oder einem Mehrfamilienhaus in Frankfurt bleiben damit auch nach dem Umzug in die Schweiz in Deutschland steuerpflichtig. Der in der Schweiz ansässige Eigentümer wird in Deutschland insoweit beschränkt steuerpflichtig und gibt für die Mieteinkünfte weiterhin eine deutsche Steuererklärung ab. Die Schweiz stellt diese Einkünfte ihrerseits frei, berücksichtigt sie aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Ermittlung des auf das übrige Einkommen anzuwendenden Steuersatzes.
Veräußerungsgewinne: Art. 13
Spiegelbildlich weist Art. 13 Abs. 1 DBA das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens dem Belegenheitsstaat zu. Verkauft der in der Schweiz lebende Eigentümer seine deutsche Immobilie, darf Deutschland den Veräußerungsgewinn besteuern. Hier kommt die deutsche Zehnjahresfrist des § 23 EStG zum Tragen: Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn bei privat gehaltenen Immobilien in Deutschland steuerfrei – ein erheblicher Planungshebel, der den Verkaufszeitpunkt mitbestimmen kann.
Die praktische Konsequenz: Eine deutsche Immobilie wandert steuerlich nicht mit in die Schweiz. Sie bindet den Auswanderer dauerhaft an das deutsche Finanzamt – sowohl für die laufenden Mieten als auch für einen späteren Verkauf. Wer das Domizil ohnehin wechselt, sollte prüfen, ob die Haltefrist vor oder nach dem Wegzug erreicht wird und ob ein Halten, Verkaufen oder Übertragen in eine Struktur sinnvoller ist. Diese immobilienbezogene Planung gehört in jede Wegzugsstrategie und wird im Gesamtüberblick Auswandern und Steuern sowie im Länder-Leitfaden Auswandern in die Schweiz in den größeren Zusammenhang gestellt.
Verständigungsverfahren und Advance Pricing bei Streitfällen
Selbst ein sorgfältig angewendetes DBA verhindert nicht jeden Konflikt. Wenn Deutschland und die Schweiz denselben Sachverhalt unterschiedlich einordnen – etwa die Ansässigkeit im Wegzugsjahr, die Zuordnung von Betriebsstättengewinnen oder Verrechnungspreise zwischen verbundenen Gesellschaften –, kann es trotz Abkommen zu einer doppelten Besteuerung kommen. Für diese Fälle hält das DBA ein eigenes Instrument bereit: das Verständigungsverfahren.
Das Verständigungsverfahren nach Art. 26 DBA
Nach Art. 26 DBA kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die zuständigen Behörden beider Staaten den Fall einvernehmlich lösen. In Deutschland nimmt diese Aufgabe das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wahr; in der Schweiz das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen. Anders als spätere Abkommen enthält Art. 26 DBA-Schweiz selbst keine eigene Antragsfrist; nach der Praxis des BZSt ist ein DBA-Antrag ohne abkommensinterne Frist daher grundsätzlich innerhalb von vier Jahren nach Bekanntgabe der abkommenswidrigen Besteuerungsmaßnahme zu stellen. Diese Frist ist scharf zu beachten, da ein verspäteter Antrag den Rechtsschutz verschließt.
Eine Besonderheit des DBA Deutschland–Schweiz ist die Schiedsklausel: Führt das Verständigungsverfahren nicht zu einer Einigung, wird der Fall – auf Grundlage des Art. 26 Abs. 5 und 6 – einem verbindlichen Schiedsverfahren zugeführt; dieses beginnt grundsätzlich drei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern die Behörden sich nicht vorher einigen. Diese Schiedsklausel wurde mit dem Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 in das Abkommen eingefügt und gibt Unternehmern die Sicherheit, dass ein Streit nicht endlos in der Schwebe bleibt.
Kein Rückgriff auf die EU-Streitbeilegung
Wichtig zu wissen: Das EU-Doppelbesteuerungs-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) und die zugrunde liegende EU-Streitbeilegungsrichtlinie gelten nicht im Verhältnis zur Schweiz, weil die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat, sondern ein Drittstaat ist. Für deutsch-schweizerische Fälle bleibt daher ausschließlich der Weg über Art. 26 DBA – Verständigungsverfahren und nachgelagertes Schiedsverfahren.
Vorbeugen mit Advance Pricing Agreements
Streit lässt sich oft vermeiden, bevor er entsteht. Für grenzüberschreitende Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen können beide Staaten im Vorhinein ein Advance Pricing Agreement (APA) abschließen – eine verbindliche Vorabverständigung über die anzuwendenden Verrechnungspreise. Das schafft Planungssicherheit für Unternehmer mit deutscher und schweizerischer Gesellschaft und schließt das Risiko einer späteren Doppelbesteuerung weitgehend aus. Solche Verfahren sind anspruchsvoll und sollten frühzeitig mit fachlicher Begleitung aufgesetzt werden. Wie wir den gesamten Wegzug rechtssicher koordinieren, lesen Sie im Leitfaden Auswandern in die Schweiz – oder besprechen es direkt in einem persönlichen Erstgespräch.
Häufige Fehler
- Überdachende Besteuerung übersehen. Viele rechnen nach dem Wegzug nicht mehr mit deutschem Steuerzugriff – und werden in den ersten fünf Jahren überrascht.
- Quellensteuer nicht zurückgeholt. Die über 15 Prozent hinausgehende Kapitalertragsteuer auf Dividenden bleibt ohne Erstattungsantrag verloren.
- Doppelwohnsitz beibehalten. Eine deutsche Wohnung, die jederzeit nutzbar bleibt, gefährdet die Schweizer Ansässigkeit.
- Renten pauschal eingeordnet. Wer annimmt, alle Ruhebezüge würden gleich behandelt, irrt: Die gesetzliche DRV-Rente und private Renten gehen an den Wohnsitzstaat Schweiz, Beamtenpensionen aus öffentlichen Kassen bleiben dagegen nach Art. 19 in Deutschland steuerpflichtig.
