Was eine Familienstiftung ist
Eine Familienstiftung ist eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse ohne Eigentümer. Der Stifter überträgt Vermögen – Unternehmensanteile, Immobilien, Wertpapiere – auf die Stiftung; ab diesem Moment gehört es nicht mehr ihm, sondern der Stiftung. Begünstigte (in der Regel die Familie des Stifters) erhalten Erträge oder Zuwendungen nach Maßgabe der Stiftungssatzung. Die Stiftung hat keine Gesellschafter und keine Anteile, die vererbt oder gepfändet werden könnten – genau das macht sie zum Instrument für Vermögensschutz und Nachfolge.
Wozu eine Familienstiftung dient
Vermögende Familien setzen die Familienstiftung vor allem für drei Ziele ein:
- Nachfolge ohne Zersplitterung: Das Vermögen bleibt über Generationen als Einheit erhalten, statt bei jedem Erbfall auf mehrere Erben aufgeteilt zu werden.
- Asset Protection: Da das Vermögen der Stiftung gehört, ist es dem Zugriff privater Gläubiger des Stifters oder der Begünstigten weitgehend entzogen.
- Steuerplanung: Die Stiftung hat einen festen, planbaren Besteuerungsrhythmus – im Gegensatz zur unvorhersehbaren Erbschaftsteuer bei mehreren Erbfällen.
Die deutsche Familienstiftung
Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Laufend unterliegt sie mit ihren Erträgen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und gegebenenfalls der Gewerbesteuer.
Bei der Errichtung löst die Übertragung von Vermögen Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer aus. Hier greift jedoch das Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 ErbStG): Maßgeblich ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung „entferntest Berechtigten" zum Stifter. Sind nur Kinder und Enkel begünstigt, gilt die günstige Steuerklasse I mit ihren hohen Freibeträgen – die Erstausstattung lässt sich so deutlich steuergünstiger gestalten als eine Übertragung an Fremde.
Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Der wesentliche Nachteil der deutschen Familienstiftung ist die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG): Alle 30 Jahre seit der ersten Vermögensübertragung wird ein fiktiver Erbfall unterstellt und das Stiftungsvermögen besteuert – so, als ginge es auf zwei Kinder über. Das ist der Preis dafür, dass das Vermögen in der Stiftung nicht dem regulären Generationenwechsel und damit nicht der „normalen" Erbschaftsteuer unterliegt.
Der feste 30-Jahres-Rhythmus macht die Belastung aber planbar. Auf Antrag kann die Erbersatzsteuer auf 30 Jahresraten gestreckt werden; die Steuerschuld wird dann mit 5,5 Prozent verzinst. Für sehr große Vermögen ist die Erbersatzsteuer über 30 Jahre regelmäßig günstiger als zwei reale Erbfälle im selben Zeitraum.
Familienstiftung und Wegzug gemeinsam planen
Rechtsanwalt Adrian Dinkl und sein Netzwerk aus Steuerberatern prüfen, ob eine deutsche oder ausländische Familienstiftung zu Ihrem Vermögen passt – und wie sie sich optimal mit Ihrem Wegzug verzahnen lässt. Vertraulich und unverbindlich.
Die ausländische Familienstiftung und § 15 AStG
Eine ausländische Familienstiftung – klassischerweise die Liechtensteiner Stiftung – bietet mehr Gestaltungsfreiheit und kennt keine Erbersatzsteuer. Liechtenstein besteuert juristische Personen mit 12,5 Prozent Ertragssteuer (Mindestertragssteuer CHF 1.800); reine Vermögensverwaltungsstrukturen (Privatvermögensstrukturen, PVS) sind von der Ertragssteuer befreit.
Der Haken für in Deutschland Ansässige ist § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung): Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Familienstiftung werden dem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter – oder den begünstigten Familienangehörigen – unmittelbar zugerechnet und in Deutschland besteuert, als ob die Stiftung gar nicht existierte. Solange Sie in Deutschland steuerpflichtig sind, verpufft der steuerliche Vorteil der Auslandsstiftung also weitgehend.
Für Stiftungen im EU-/EWR-Raum gibt es eine Escape-Klausel (§ 15 Abs. 6 AStG): Die Zurechnung entfällt, wenn dem Stifter die Verfügungsmacht über das Vermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist, die Stiftungs-Governance nachvollziehbar funktioniert und die Transparenzpflichten erfüllt werden. Der BFH hat die Anforderungen Ende 2024 präzisiert. Hinweis: Das BMF hat am 18. November 2025 einen Entwurf für eine Neufassung des § 15 AStG vorgelegt – die Rechtslage ist hier in Bewegung und im Einzelfall mit aktueller Beratung zu prüfen.
Der Wegzug als Schlüssel
Hier schließt sich der Kreis zur Auswanderung: Die Zurechnung nach § 15 AStG setzt eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland voraus. Mit einem echten Wegzug endet diese – und damit auch die Zurechnung der Stiftungserträge. Eine ausländische Familienstiftung entfaltet ihr volles Potenzial daher erst, wenn der Stifter Deutschland verlassen hat.
Das macht die Familienstiftung zu einem natürlichen Baustein der Wegzugsplanung – allerdings einem, der sauber mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG abgestimmt werden muss: Werden Unternehmensanteile in eine Stiftung eingebracht oder beim Wegzug mitgenommen, ist die Reihenfolge entscheidend. Wer zuerst überträgt und dann wegzieht – oder umgekehrt – kann sehr unterschiedliche Steuerfolgen auslösen. Den Gesamtrahmen erklärt unser Überblick Auswandern und Steuern.
Deutschland oder Liechtenstein im Überblick
| Merkmal | Deutsche Familienstiftung | Liechtensteiner Stiftung |
|---|---|---|
| Erbersatzsteuer | alle 30 Jahre | keine |
| Laufende Besteuerung | 15 % Körperschaftsteuer | 12,5 % (PVS oft befreit) |
| § 15 AStG-Zurechnung | nein | ja – solange der Stifter in Deutschland ansässig ist |
| Errichtung | Schenkungsteuer mit Steuerklassenprivileg | Schenkungsteuer; § 15 AStG zu prüfen |
| Idealer Zeitpunkt | jederzeit | nach dem Wegzug aus Deutschland |
Rechenbeispiel
Beispiel: Eine Unternehmerfamilie mit einem Wertpapier- und Immobilienvermögen von 10 Millionen Euro wandert nach Zypern aus. Würde sie vor dem Wegzug eine Liechtensteiner Stiftung errichten und das Vermögen einbringen, rechnete § 15 AStG die jährlichen Erträge (etwa 400.000 Euro Ausschüttungen) weiterhin der noch in Deutschland ansässigen Familie zu – mit voller deutscher Besteuerung. Wird die Stiftung dagegen nach dem vollzogenen Wegzug aufgesetzt, greift die Zurechnung mangels unbeschränkter Steuerpflicht nicht mehr; die Erträge werden auf Stiftungsebene (Liechtenstein/PVS) erfasst. Bei einem Portfolio dieser Größe entscheidet die richtige Reihenfolge über sechsstellige Beträge pro Jahr.
Vermögensschutz und seine Grenzen
Die Familienstiftung schützt das übertragene Vermögen vor künftigen Gläubigern, weil es rechtlich nicht mehr dem Stifter gehört. Grenzen bestehen aber bei bereits bestehenden Forderungen: Übertragungen, die Gläubiger benachteiligen, können nach dem Anfechtungsgesetz angefochten werden, und schenkweise Übertragungen unterliegen für zehn Jahre der erbschaftsteuerlichen Rückschau sowie möglichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Vermögensschutz funktioniert deshalb nur vorausschauend – in ruhigen Zeiten aufgesetzt, nicht erst, wenn die Krise da ist.
Familienstiftung gründen: Schritt für Schritt
Die Gründung einer rechtsfähigen deutschen Familienstiftung verläuft in geordneten Etappen – und beansprucht von der ersten Konzeption bis zur Anerkennung erfahrungsgemäß bis zu einem Jahr. Wer eine ausländische Stiftung errichtet, geht einen formal anderen, oft schnelleren Weg. Beide Varianten setzen eine durchdachte Vorbereitung voraus, denn die einmal beschlossene Satzung lässt sich später nur eingeschränkt ändern.
Die vier Schritte zur deutschen Familienstiftung
- Stiftungsgeschäft: Mit dem Stiftungsgeschäft erklärt der Stifter verbindlich seinen Willen, eine Stiftung zu errichten, und widmet ihr ein bestimmtes Vermögen. Diese Willenserklärung ist nach § 81 BGB das rechtliche Fundament der Stiftung.
- Satzung: Die Satzung legt Name, Sitz, Zweck, den Kreis der Begünstigten, die Organe und die Verwaltung des Vermögens fest. Hier entscheidet sich auch das spätere Steuerklassenprivileg, weil der „entferntest Berechtigte“ aus dem Begünstigtenkreis abgeleitet wird – die Formulierung will mit Bedacht gewählt sein.
- Stiftungsvorstand: Die Stiftung braucht ein handlungsfähiges Organ. Der Vorstand verwaltet das Vermögen treuhänderisch und ist an die Satzung gebunden – er ist nicht der Eigentümer, sondern der Verwalter.
- Anerkennung durch die Stiftungsbehörde: Stiftungsgeschäft, Satzung und Vermögensnachweis gehen an die Stiftungsaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Erst mit deren Anerkennung wird die Stiftung nach § 80 BGB rechtsfähig. Die Prüfungsphase dauert in der Praxis rund drei bis sechs Monate.
Eine gesetzliche Untergrenze für das Stiftungsvermögen gibt es nicht; § 80 Abs. 2 BGB verlangt lediglich, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. In der Praxis erwarten die meisten Stiftungsbehörden jedoch ein Mindestkapital in der Größenordnung von rund 50.000 bis 100.000 Euro; betriebswirtschaftlich sinnvoll wird die Familienstiftung wegen der laufenden Verwaltung regelmäßig erst bei Vermögen ab etwa ein bis zwei Millionen Euro – und entfaltet ihre Stärke erst deutlich darüber.
Der Weg in Liechtenstein
Die Liechtensteiner Stiftung kennt kein behördliches Anerkennungsverfahren. Eine privatnützige Familienstiftung, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wird nicht ins Handelsregister eingetragen, sondern entsteht mit der Errichtung der Stiftungsurkunde; binnen 30 Tagen ist sie durch Hinterlegung der Gründungsurkunde beim Amt für Justiz anzuzeigen. Ein zugelassener Rechtsanwalt oder Treuhänder bestätigt die Richtigkeit schriftlich. Das Mindestkapital beträgt CHF 30.000 (oder der Gegenwert in Euro) und muss bei Errichtung voll eingebracht sein. Weil keine staatliche Genehmigung abzuwarten ist, lässt sich eine liechtensteinische Stiftung deutlich schneller errichten – ein praktischer Vorteil, der die Frage nach § 15 AStG und dem richtigen Zeitpunkt aber nicht ersetzt.
Familienstiftung und Unternehmensverkauf: Beteiligungen optimal übertragen
Für Unternehmer entfaltet die Familienstiftung ihre stärkste Wirkung im Vorfeld eines geplanten Exits. Wer seine Kapitalgesellschaft in den kommenden Jahren verkaufen möchte, kann die Anteile vor dem Verkauf in eine Familienstiftung einbringen und so die Beteiligung auf eine Ebene heben, auf der der spätere Veräußerungsgewinn weitgehend steuerfrei vereinnahmt wird.
Der § 8b KStG-Effekt auf Stiftungsebene
Veräußert die Familienstiftung – als Körperschaft – Anteile an einer Kapitalgesellschaft, bleibt der Gewinn nach § 8b Abs. 2 KStG zu 95 % steuerfrei; lediglich 5 % gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Anders als bei der Steuerfreistellung laufender Dividenden (die nach § 8b Abs. 4 KStG eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres voraussetzt) kennt die 95-%-Freistellung des Veräußerungsgewinns keine Mindestbeteiligungsquote. Der Verkaufserlös landet also fast ungeschmälert in der Stiftung und steht dort für Reinvestitionen oder Ausschüttungen an die Familie zur Verfügung – statt dass beim privaten Verkauf das Teileinkünfteverfahren oder die Abgeltungsteuer greift.
Nachfolge sichern, Zerschlagung vermeiden
Über den reinen Steuereffekt hinaus löst die Stiftung ein klassisches Nachfolgeproblem: Sie verhindert, dass ein über Jahrzehnte aufgebautes Unternehmen beim Generationenwechsel auf mehrere Erben aufgeteilt, mit Abfindungen belastet oder gar zerschlagen wird. Die Anteile gehören der Stiftung; die Familie wird über Zuwendungen begünstigt, ohne dass einzelne Erben Beteiligungen herauslösen könnten. Damit lässt sich die Einheit des Unternehmens dauerhaft bewahren – ein zentrales Motiv vermögender Unternehmerfamilien.
Die Einbringung der Anteile in die Stiftung ist allerdings selbst ein steuerlich sensibler Vorgang: Sie kann Schenkungsteuer und – bei wesentlichen Beteiligungen – stille Reserven berühren. Reihenfolge und Bewertung müssen exakt geplant werden, insbesondere wenn zugleich ein Wegzug ansteht und die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ins Spiel kommt. Wer parallel den operativen Standort verlagert, sollte das Zusammenspiel mit der Hinzurechnungs- und Entstrickungsbesteuerung kennen, das wir im Leitfaden Firma ins Ausland verlagern ausführlich darstellen.
Der entscheidende Hebel liegt im Timing: Die Stiftung muss vor der konkreten Verkaufsabsicht stehen, damit der Veräußerungsgewinn tatsächlich auf Stiftungsebene anfällt. Wer erst kurz vor dem Notartermin überträgt, riskiert, dass die Finanzverwaltung die Gestaltung als Gesamtplan würdigt. Lassen Sie die Struktur deshalb frühzeitig prüfen – am besten in einem persönlichen Erstgespräch.
Kosten einer Familienstiftung: Gründung und laufender Betrieb
Eine Familienstiftung verursacht zwei Arten von Kosten: einmalige Errichtungskosten und – meist gewichtiger – die laufende Verwaltung über die gesamte (potenziell unbegrenzte) Lebensdauer der Stiftung. Genau diese laufenden Kosten erklären, warum sich eine Familienstiftung erst ab größeren Vermögen rechnet. Die folgende Übersicht stellt die deutsche und die liechtensteinische Variante gegenüber; die Beträge sind Erfahrungswerte aus der Praxis und im Einzelfall stark von Vermögensart und Komplexität abhängig.
| Kostenposition | Deutsche Familienstiftung | Liechtensteiner Stiftung |
|---|---|---|
| Gründungskosten (Beratung, Satzung, Errichtung) | rund 10.000–25.000 € je nach Komplexität | rund CHF 5.000–15.000 (Anwalt/Treuhänder) |
| Behörden- und Eintragungsgebühren | moderate Anerkennungsgebühr der Stiftungsbehörde | CHF 300 Hinterlegung der Stiftungsurkunde (nur bei eintragungspflichtiger Stiftung zzgl. CHF 700 Handelsregister) |
| Laufende Verwaltung pro Jahr | regelmäßig niedriger als Liechtenstein | häufig CHF 10.000–12.000 (Stiftungsrat/Treuhänder) |
| Mindeststeuer | keine (15 % Körperschaftsteuer auf Erträge) | Mindestertragssteuer CHF 1.800 (anrechenbar); PVS oft befreit |
| Buchführung / Prüfung | Buchführungspflicht; Prüfung je nach Größe | Buchführung; ggf. Revisionsstelle |
Der zentrale Kostenunterschied liegt im laufenden Betrieb: Die Liechtensteiner Stiftung erfordert in aller Regel einen professionellen Stiftungsrat oder Treuhänder vor Ort, dessen Honorar die jährlichen Kosten deutlich über das Niveau einer deutschen Familienstiftung hebt. Im Gegenzug zahlt sie keine Erbersatzsteuer und ist in der reinen Vermögensverwaltung – als Privatvermögensstruktur (PVS) – von der liechtensteinischen Ertragssteuer (regulär 12,5 %) befreit; es bleibt die Mindestertragssteuer von CHF 1.800.
Die deutsche Stiftung ist im Tagesgeschäft günstiger und rechtlich klarer, trägt dafür aber die alle 30 Jahre fällige Erbersatzsteuer. Welche Struktur unter dem Strich vorteilhafter ist, hängt von Vermögensgröße, Ertragsstruktur und vor allem davon ab, ob Sie in Deutschland bleiben oder auswandern. Den steuerlichen Gesamtrahmen Ihres Wegzugs ordnet unser Überblick Auswandern und Steuern ein.
Stiftung und Erbschaft: Pflichtteil, Schenkungsteuer und Rückschau
Die Familienstiftung verschiebt Vermögen aus dem Privatvermögen des Stifters in eine eigenständige juristische Person. Das hat erbrechtliche und schenkungsteuerliche Folgen, die sorgfältig bedacht werden müssen – sonst holt der Pflichtteilsberechtigte zurück, was die Stiftung schützen sollte.
Pflichtteilsergänzung und die Zehnjahresfrist
Die Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung gilt erbrechtlich als Schenkung. Pflichtteilsberechtigte – etwa enterbte Kinder oder der Ehegatte – können deshalb einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen. Entscheidend ist die Zehnjahresfrist mit ihrem Abschmelzungsmodell: Eine Zuwendung im letzten Jahr vor dem Erbfall wird voll angerechnet, danach sinkt die Anrechnung um je ein Zehntel pro weiterem Jahr. Sind seit der Übertragung zehn volle Jahre vergangen, bleibt die Zuwendung vollständig außer Betracht. Wichtig: Behält sich der Stifter umfassende Nutzungs- oder Verfügungsrechte vor – etwa einen Nießbrauch –, beginnt die Frist nach ständiger BGH-Rechtsprechung unter Umständen gar nicht erst zu laufen, weil es an der erforderlichen „Genussverzicht“-Wirkung fehlt; die Schenkung gilt dann nicht als geleistet. Die Vermögensverlagerung muss also rechtlich und tatsächlich ernst gemeint sein. Auch hier gilt: Wer früh handelt, sichert den Schutz.
Schenkungsteuer bei der Erstausstattung
Die Vermögensübertragung in die Stiftung löst Schenkungsteuer aus. Ohne Begünstigung griffe die teure Steuerklasse III mit Sätzen von 30 % bis 50 % und einem Freibetrag von nur 20.000 Euro. Bei der deutschen Familienstiftung rettet jedoch das Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 ErbStG): Maßgeblich ist die Steuerklasse des „entferntest Berechtigten“ nach der Satzung. Sind Kinder und Enkel begünstigt, gilt die günstige Steuerklasse I mit hohen Freibeträgen. Der BFH hat mit Urteil vom 28. Februar 2024 (II R 25/21) klargestellt, dass als „entferntest Berechtigter“ auch potenzielle Urenkel zählen, sofern sie nach der Satzung überhaupt Vermögensvorteile erlangen können – unabhängig davon, ob sie bei der Errichtung schon geboren sind oder jemals etwas erhalten. Die Satzungsformulierung steuert also unmittelbar die Steuerlast.
Der Preis der Planbarkeit: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre
Im Gegenzug für den Verzicht auf den regulären Erbfall trägt die deutsche Familienstiftung alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Das ist kein Nachteil, der die Stiftung disqualifiziert, sondern der kalkulierbare Preis für eine generationenübergreifende, von Erbstreit und Zersplitterung freie Vermögensstruktur. Wer ohnehin auswandert, sollte zusätzlich prüfen, ob eine ausländische Stiftung die Erbersatzsteuer vermeidet – wobei dann § 15 AStG und der Wegzugszeitpunkt entscheiden.
Erbrecht, Schenkungsteuer und das Steuerklassenprivileg greifen ineinander wie Zahnräder. Wie sich diese Bausteine in eine Gesamtstrategie für Wegzug und Vermögen einfügen, zeigt unser Leitfaden Auswandern und Steuern – die individuelle Ausgestaltung gehört in jedem Fall in fachkundige Hände.
Laufende Besteuerung der Familienstiftung
Eine Familienstiftung ist steuerlich eine eigenständige Körperschaft – sie unterliegt mit ihren Erträgen der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, also rund 15,825 %. Eine rein vermögensverwaltende Familienstiftung ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zahlt keine Gewerbesteuer; erst eine aktive unternehmerische Tätigkeit würde die Gewerbesteuerpflicht auslösen. Für vermögende Familien ist die Stiftung damit ein Vehikel auf Kapitalgesellschafts-Niveau – deutlich unter dem Spitzensatz der Einkommensteuer von 45 %, dem dasselbe Vermögen in Privathand unterläge.
Entscheidend ist die Behandlung der einzelnen Ertragsarten:
- Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 % am Kapital bleiben nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei – lediglich 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Das macht die Stiftung zu einer effizienten Holding für Beteiligungserträge, wie wir im Abschnitt zum Unternehmensverkauf zeigen.
- Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen sind nach § 8b Abs. 2 KStG ebenfalls zu 95 % steuerfrei – unabhängig von der Beteiligungshöhe.
- Zinsen, Mieten und sonstige Kapitalerträge unterliegen dagegen voll der Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Schüttet die Stiftung an die begünstigten Familienmitglieder aus, gelten diese Zuwendungen beim Empfänger als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Wirtschaftlich entsteht damit eine zweistufige Belastung – einmal auf Ebene der Stiftung, einmal bei der Ausschüttung. Genau deshalb entfaltet die Familienstiftung ihre Stärke weniger bei der laufenden Vollausschüttung als beim langfristigen, thesaurierenden Vermögensaufbau über Generationen: Erträge werden mit nur 15 % Körperschaftsteuer reinvestiert, statt sie sofort dem privaten Spitzensteuersatz auszusetzen. Wie sich dieser Steuermantel gegenüber der Direkthaltung und der ausländischen Stiftung verhält, fasst unsere Kostenübersicht zusammen.
Häufige Fehler
- § 15 AStG übersehen. Wer eine Liechtensteiner Stiftung als noch in Deutschland Ansässiger errichtet, erlebt, dass die Erträge ihm voll zugerechnet werden – der erhoffte Vorteil bleibt aus.
- Reihenfolge mit dem Wegzug nicht abgestimmt. Stiftungserrichtung und Wegzug müssen mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG koordiniert werden, sonst drohen Doppelbelastungen.
- Erbersatzsteuer der deutschen Stiftung ignoriert. Sie ist planbar, aber real – sie gehört in jede Liquiditätsplanung.
- Zu spät gehandelt. Asset Protection wirkt nur, wenn die Stiftung lange vor einer möglichen Inanspruchnahme steht.
Als Alternative oder Ergänzung zur Stiftung dient für die Bündelung von Beteiligungen häufig eine Holding im Ausland.
