Was ein Golden Visa ist
Ein Golden Visa ist ein Aufenthaltstitel, den ein Staat im Gegenzug für eine bestimmte Investition vergibt – meist in Immobilien, Fonds, Staatsanleihen oder Unternehmen. Der Investor erhält ein Aufenthaltsrecht (oft mit Weg zur Daueraufenthalts- oder Staatsbürgerschaft), ohne vor Ort arbeiten oder dauerhaft leben zu müssen. Für vermögende Unternehmer, Investoren und Privatpersonen ist das Golden Visa ein Baustein für mehr Reisefreiheit, einen „Plan B“ gegen politische und wirtschaftliche Risiken und – in Kombination mit einem echten Wohnsitzwechsel – für steuerliche Gestaltung.
Weltweit lassen sich zwei Familien unterscheiden: Programme, die Aufenthalt gewähren (Residence by Investment), und solche, die direkt eine Staatsbürgerschaft samt Pass verkaufen (Citizenship by Investment). Genau diese Unterscheidung wird am häufigsten verwechselt – und sie ist sowohl rechtlich als auch steuerlich entscheidend.
Aufenthalt oder Staatsbürgerschaft: der wichtige Unterschied
Zwei grundverschiedene Modelle:
- Residence by Investment (RBI / „Golden Visa“): Sie erhalten einen Aufenthaltstitel. Das ist der Regelfall in Europa (Griechenland, Portugal, Italien, Ungarn, Malta, Zypern) und in den Emiraten.
- Citizenship by Investment (CBI): Sie erhalten eine Staatsbürgerschaft samt Reisepass – das bieten in erster Linie die fünf Karibikstaaten an.
Innerhalb der EU ist der direkte Kauf einer Staatsbürgerschaft seit 2025 faktisch beendet: Der Europäische Gerichtshof hat Maltas Investoren-Pass am 29. April 2025 (Rechtssache C-181/23) für unionsrechtswidrig erklärt – Unionsbürgerschaft dürfe nicht das Ergebnis einer kommerziellen Transaktion sein. Zypern und Bulgarien hatten ihre CBI-Programme bereits zuvor eingestellt. In der EU gibt es daher heute praktisch nur noch Aufenthalt gegen Investition; eine Einbürgerung folgt erst nach mehreren Jahren regulärer Ansässigkeit. Wichtig: Ein Aufenthaltstitel allein begründet weder eine Staatsbürgerschaft noch – das ist steuerlich entscheidend – automatisch eine neue Steuerresidenz.
Golden Visa in Europa 2026
Die europäischen Programme haben sich stark verändert – einige wurden verschärft, mehrere komplett geschlossen:
- Griechenland ist das stärkste immobilienbasierte Programm. Nach dem Gesetz 5100/2024 gelten drei Stufen: 800.000 Euro in der Region Attika (Athen, Athener Riviera), in Thessaloniki sowie auf Mykonos, Santorin und Inseln mit mehr als 3.100 Einwohnern; 400.000 Euro im übrigen Land; jeweils eine einzelne Immobilie mit mindestens 120 m². Eine dritte Stufe von 250.000 Euro gilt für die Umnutzung von Gewerbe in Wohnraum oder die Sanierung denkmalgeschützter Objekte. Der Titel ist ein alle fünf Jahre verlängerbarer Aufenthalt (keine körperliche Anwesenheit nötig); eine Einbürgerung ist erst nach sieben Jahren Ansässigkeit möglich. Die kurzfristige Vermietung (Airbnb) der Golden-Visa-Immobilie ist verboten.
- Portugal hat die Immobilienroute im Oktober 2023 abgeschafft (Gesetz „Mais Habitação“). Heute führen vor allem die Zeichnung eines regulierten Investmentfonds (ab 500.000 Euro), eine Kultur- oder Forschungsförderung oder die Schaffung von Arbeitsplätzen zum Titel. Die Präsenzpflicht ist mit rund sieben Tagen pro Jahr minimal, ein Daueraufenthalt nach fünf Jahren möglich. Achtung: Der frühere Fünf-Jahres-Weg zur Staatsbürgerschaft wird derzeit gesetzlich verlängert – verlassen Sie sich nicht mehr pauschal auf „fünf Jahre bis zum Pass“.
- Italien bietet ein flexibles Investoren-Visum: 250.000 Euro in ein innovatives Start-up, 500.000 Euro in eine italienische Kapitalgesellschaft, 2 Mio. Euro in Staatsanleihen oder 1 Mio. Euro als gemeinnützige Spende. Die Investition erfolgt erst nach der behördlichen Vorabgenehmigung (Nulla Osta), eine Anwesenheit ist nicht erforderlich.
- Ungarn hat 2024 das Guest-Investor-Programm neu aufgelegt. Seit Anfang 2025 ist nur noch der Immobilienfonds ab 250.000 Euro (oder eine Hochschulspende von 1 Mio. Euro) offen – die direkte Immobilienkauf-Route wurde gestrichen. Der Titel gilt zehn Jahre und ist um weitere zehn verlängerbar, ohne Präsenzpflicht.
- Malta (MPRP) gewährt von Anfang an einen Daueraufenthalt. Nach der aktuellen Regelung (Legal Notice 146/2025) fallen ein Regierungsbeitrag von 37.000 Euro, der Kauf einer Immobilie ab 375.000 Euro oder eine Miete ab 14.000 Euro pro Jahr, eine Spende sowie ein Vermögensnachweis von mindestens 500.000 Euro (davon 150.000 Euro in Finanzanlagen) an. Der frühere maltesische Investoren-Pass wurde dagegen vom EuGH gekippt und ist nicht mehr erhältlich.
- Zypern bietet eine zügige, unbefristete Daueraufenthaltsgenehmigung bei einer Neubau-Immobilieninvestition ab rund 300.000 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) und einem nachgewiesenen Auslandseinkommen von mindestens 50.000 Euro pro Jahr – ein beliebter EU-Einstieg. Die zyprische Staatsbürgerschaft gegen Investition wurde bereits 2020 abgeschafft. Wie sich daraus über den Non-Dom-Status ein echter Steuervorteil ergeben kann, zeigt unser Leitfaden zum Auswandern nach Südzypern.
- Spanien hat sein Golden Visa zum 3. April 2025 beendet (Organgesetz 1/2025); Neuanträge sind nicht mehr möglich, Bestandsfälle genießen Übergangsschutz. Irland (2023) und Großbritannien (2022) hatten ihre Investorenprogramme schon früher geschlossen.
Das passende Programm für Ihre Ziele finden
Golden Visa, Daueraufenthalt oder Staatsbürgerschaft – welches Programm zu Ihren Reise-, Steuer- und Familienzielen passt, hängt vom Einzelfall ab. Rechtsanwalt Adrian Dinkl und sein internationales Netzwerk ordnen die Optionen für Sie ein. Vertraulich und unverbindlich.
Die wichtigsten Programme im Vergleich
| Programm / Land | Typ | Mindestinvestition | Anwesenheit | Weg zu Pass / Daueraufenthalt |
|---|---|---|---|---|
| Griechenland (EU) | Aufenthalt (5 J., verlängerbar) | 250.000 / 400.000 / 800.000 Euro Immobilie | keine | Einbürgerung nach 7 Jahren |
| Portugal (EU) | Aufenthalt | ab 500.000 Euro Fonds (keine Immobilie) | ca. 7 Tage/Jahr | Daueraufenthalt nach 5 Jahren |
| Italien (EU) | Aufenthalt (2+3 J.) | 250.000 / 500.000 / 1 Mio. / 2 Mio. Euro | keine | Einbürgerung nach 10 Jahren |
| Ungarn (EU) | Aufenthalt (10+10 J.) | ab 250.000 Euro Immobilienfonds | keine | Daueraufenthalt später möglich |
| Malta – MPRP (EU) | Daueraufenthalt | ab 375.000 Euro Immobilie + Beitrag | keine | kein direkter Pass-Weg |
| Zypern (EU) | Daueraufenthalt | ab 300.000 Euro Neubau + MwSt | 1 Besuch / 2 Jahre | Einbürgerung über reguläre Fristen |
| VAE | Aufenthalt (10 J.) | ab AED 2 Mio. Immobilie | sehr flexibel | keine Einbürgerung |
| EB-5 (USA) | Green Card | ab 800.000 US-Dollar (Zielgebiet) | US-Wohnsitzregeln | Einbürgerung i. d. R. nach 5 Jahren |
| Karibik (CBI) | Staatsbürgerschaft | ab 200.000 US-Dollar | meist keine | Pass direkt |
| Spanien (EU) | beendet 03.04.2025 | nicht mehr verfügbar | – | – |
| Irland / UK | geschlossen (2023 / 2022) | nicht mehr verfügbar | – | – |
EB-5: der Weg in die USA
Das US-amerikanische EB-5-Programm führt über eine Investition zur Green Card und langfristig zur möglichen US-Staatsbürgerschaft. Nach dem EB-5 Reform and Integrity Act von 2022 liegt die Mindestinvestition bei 800.000 US-Dollar in einem geförderten Zielgebiet (Targeted Employment Area) bzw. 1.050.000 US-Dollar außerhalb; die Investition muss mindestens zehn dauerhafte Arbeitsplätze schaffen. Diese Schwellen bleiben im US-Haushaltsjahr 2026 unverändert; die nächste Inflationsanpassung greift zum 1. Januar 2027.
Seit der Reform sind 32 % der EB-5-Visa für besondere Kategorien reserviert (20 % ländliche Gebiete, 10 % Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit, 2 % Infrastruktur), was diese Wege oft beschleunigt. Wer sich bereits rechtmäßig in den USA aufhält, kann Antrag und Statuswechsel teilweise gleichzeitig einreichen (Concurrent Filing). Der Weg führt über eine bedingte Green Card (zwei Jahre) und die Aufhebung der Bedingungen zur unbefristeten Green Card; die Einbürgerung ist in der Regel nach fünf Jahren Daueraufenthalt möglich. EB-5 ist deutlich teurer und langwieriger als die karibischen Programme, eröffnet aber den US-Markt. Ein eigener USA-Leitfaden mit den übrigen Wegen (E-2, L-1, O-1) ist in Vorbereitung.
Staatsbürgerschaft durch Investition in der Karibik
Fünf Karibikstaaten – Dominica, Grenada, Antigua und Barbuda, St. Lucia sowie St. Kitts und Nevis – bieten echte Staatsbürgerschaftsprogramme. Seit dem 1. Juli 2024 gilt durch ein gemeinsames Abkommen der OECS-Staaten ein verbindlicher Mindestbeitrag von 200.000 US-Dollar; ein Unterbieten ist untersagt. Die Spenderouten liegen aktuell bei rund 200.000 US-Dollar (Dominica), 230.000 (Antigua, Familie bis vier Personen), 235.000 (Grenada), 240.000 (St. Lucia) und 250.000 US-Dollar (St. Kitts und Nevis); Immobilienrouten sind teurer. Der Reisepass wird oft innerhalb weniger Monate ausgestellt.
Eine Besonderheit: Grenada unterhält ein E-2-Investorenabkommen mit den USA, über das Staatsbürger ein US-Investorenvisum beantragen können – allerdings verlangen die USA seit Dezember 2022 von Investoren, die ihre Staatsbürgerschaft durch Investition erworben haben, ein mindestens dreijähriges tatsächliches Domizil im Land vor der E-2-Antragsberechtigung – die oft beworbene „sofortige“ E-2-Option ist daher mit Vorsicht zu sehen. Antigua und Barbuda verlangt einen Mindestaufenthalt von fünf Tagen innerhalb der ersten fünf Jahre; die übrigen Programme kennen keine Präsenzpflicht.
VAE: Aufenthalt am Golf
Außerhalb Europas sind die Vereinigten Arabischen Emirate ein beliebtes Ziel. Das VAE-Golden-Visa ist ein auf zehn Jahre befristeter, verlängerbarer Aufenthaltstitel – keine Staatsbürgerschaft. Die häufigste Route ist eine Immobilie ab AED 2 Mio. (rund 545.000 US-Dollar); daneben gibt es Routen für Investoren, Unternehmer und besonders qualifizierte Fachkräfte. Anders als bei gewöhnlichen Aufenthaltsvisa darf man sich auch länger als sechs Monate außerhalb der Emirate aufhalten, ohne den Status zu verlieren.
Der oft genannte Vorteil „keine Einkommensteuer“ ist real, ergibt sich aber aus der Steueransässigkeit in den VAE – nicht automatisch aus dem Visum. Wer wirklich profitieren will, muss seinen Lebensmittelpunkt verlagern; deutsche Wegzugsbesteuerung und das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–VAE sind dabei zu beachten.
Visafreiheit und das EU-Risiko 2026
Ein zentrales Verkaufsargument der Karibik-Pässe ist die visafreie Einreise in den Schengen-Raum und in viele weitere Länder. Dieses Recht ist 2026 jedoch nicht mehr selbstverständlich: Die EU hat ihren Visum-Aussetzungsmechanismus reformiert; die neuen Regeln sind seit Ende Dezember 2025 in Kraft und nennen Investoren-Staatsbürgerschaften ausdrücklich als Grund, die Visafreiheit eines Drittstaats auszusetzen. Die Kommission hält fest, dass der Betrieb solcher Programme „für sich genommen“ ein Aussetzungsgrund sein kann.
Dass dies kein theoretisches Risiko ist, zeigt das Beispiel Vanuatu: Wegen seines Pass-Programms hat die EU die Visafreiheit Ende 2024 vollständig ausgesetzt. Hinzu kommt die ab 2026 verpflichtende EU-Reisegenehmigung ETIAS. Ein Karibik-Pass bleibt damit ein wertvoller „Plan B“ – aber die visafreie EU-Einreise sollte man nicht als garantiertes Dauerrecht einplanen. Die fünf Karibikstaaten haben ihre Prüfverfahren zuletzt deutlich verschärft, um genau diesen Zugang zu erhalten.
So läuft ein Golden-Visa-Antrag ab
Trotz aller Länderunterschiede folgen die Programme einem ähnlichen Ablauf:
- Ziel- und Programmwahl: Was steht im Vordergrund – Reisefreiheit, ein Plan B, ein echter Wohnsitz- und Steuerwechsel oder die Familie? Davon hängt ab, ob Aufenthalt oder Pass, EU oder Drittstaat das Richtige ist.
- Due Diligence und Mittelherkunft: Jedes seriöse Programm prüft die Herkunft des investierten Vermögens (Source of Funds). Eine saubere Dokumentation entscheidet über Erfolg oder Ablehnung.
- Antrag und Vorabgenehmigung: Bei Italien und EB-5 wird die Investition erst nach der behördlichen Freigabe getätigt – das senkt das Risiko.
- Investition: Fonds-Zeichnung, Immobilienkauf, Spende oder Unternehmensbeteiligung je nach gewählter Route.
- Aufenthaltskarte bzw. Pass: Ausstellung des Titels, oft inklusive Ehepartner und Kinder.
- Verlängerung, Daueraufenthalt, Einbürgerung nach den jeweiligen Fristen.
Parallel dazu sollte immer die deutsche Seite geklärt werden – Wohnsitz, Abmeldung und Steuer. Wie die Abmeldung beim Finanzamt sauber gelingt, lesen Sie im eigenen Leitfaden.
Golden Visa und Steuern: der häufigste Irrtum
Der teuerste Fehler beim Golden Visa ist die Annahme, der Aufenthaltstitel bringe automatisch Steuervorteile. Das stimmt nicht: Ein Aufenthaltstitel ist nicht dasselbe wie eine Steuerresidenz. In Deutschland endet die unbeschränkte Steuerpflicht erst, wenn Sie Ihren Wohnsitz (§ 8 AO) und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) tatsächlich aufgeben und Ihren Lebensmittelpunkt verlagern. Viele Golden Visa verlangen bewusst keine Anwesenheit – genau deshalb begründen sie für sich allein keinen Wegzug. Wer ein griechisches oder portugiesisches Golden Visa hält, aber weiterhin in Deutschland lebt, bleibt voll steuerpflichtig und spart keinen Cent.
Steuerlich wirksam wird ein Programm erst, wenn Sie wirklich umziehen, im Zielland steuerlich ansässig werden und den deutschen Wegzug sauber vollziehen – inklusive Abmeldung, Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG und Prüfung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG). Genau hier liegt der Unterschied zwischen einem hübschen Aufenthaltstitel und einer echten Steueroptimierung.
Rechenbeispiel: Aufenthaltstitel allein spart nichts
Ein Unternehmer (52) hält 100 % an seiner deutschen GmbH (Verkehrswert 5 Mio. Euro, Anschaffungskosten 0,5 Mio. Euro). Er möchte einen Plan B und zugleich Steuern sparen.
| Variante | Was passiert | Steuerfolge |
|---|---|---|
| A – nur Golden Visa | Kauft ein griechisches Golden Visa (400.000 Euro Immobilie), behält aber Wohnsitz, Familie und Lebensmittelpunkt in Deutschland. | Bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Keine Wegzugsteuer – aber auch keine Ersparnis. 400.000 Euro sind nur für Reisefreiheit gebunden. |
| B – echter Wegzug | Verlagert Wohnsitz und Lebensmittelpunkt tatsächlich (z. B. nach Südzypern, Non-Dom). | Die unbeschränkte Steuerpflicht endet → § 6 AStG: fiktive Veräußerung der GmbH-Anteile. Gewinn 4,5 Mio. Euro, davon 60 % steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren) ≈ 2,7 Mio. Euro, Steuer grob 1,2 bis 1,3 Mio. Euro – zahlbar in sieben Jahresraten. Danach laufende Steuervorteile im Zielland. |
Die Lehre: Das Golden Visa ist nur die Eintrittskarte. Den Steuervorteil bringt erst der echte Wohnsitzwechsel – und der löst zunächst die Wegzugsbesteuerung aus, die geplant werden muss. Welches Zielland zu Ihnen passt, zeigt unser Vergleich Auswandern – wohin?; die steuerliche Gesamtsicht liefert Auswandern und Steuern.
Für wen sich ein Golden Visa lohnt
- Investoren mit „Plan B“: ein zweiter Aufenthaltstitel oder Pass als Absicherung gegen politische und wirtschaftliche Risiken.
- Vielreisende: mehr visafreie Mobilität, vor allem über karibische Pässe – mit Blick auf das EU-Aussetzungsrisiko.
- Auswanderer mit Steuerziel: als Aufenthaltsgrundlage für einen echten Wohnsitzwechsel in ein steuerlich attraktives Land.
- Unternehmer mit US-Ambitionen: EB-5 als Weg in den US-Markt und zur Green Card.
- Familien: die meisten Programme schließen Ehepartner und Kinder, oft auch Eltern ein.
Häufige Fehler
- Aufenthalt mit Steuerresidenz verwechselt. Ohne echten Wohnsitzwechsel und deutschen Wegzug bleibt die deutsche Steuerpflicht bestehen.
- Aufenthalt und Staatsbürgerschaft gleichgesetzt. Europäische Golden Visa geben in der Regel nur einen Aufenthaltstitel, keinen Pass.
- Visafreiheit als garantiert angenommen. Die EU kann die visafreie Einreise von Karibik-Pässen seit Ende 2025 leichter aussetzen.
- Veraltete Programmdaten. Spanien hat 2025 geschlossen, Portugal und Ungarn ihre Immobilienrouten gestrichen, der Malta-Pass ist gekippt. Immer den aktuellen Stand prüfen.
- Mittelherkunft unterschätzt. Eine lückenhafte Source-of-Funds-Dokumentation ist der häufigste Ablehnungsgrund.
- Wegzugsbesteuerung übersehen. Wer mit dem Programm tatsächlich auswandert, muss § 6 AStG einplanen.
