Non-Dom-Status auf Zypern: 17 Jahre 0 Prozent Dividendensteuer erklärt
Der Non-Dom-Status auf Zypern befreit einen zyprischen Steuerresidenten, der nicht in Zypern domiziliert ist, für bis zu 17 Steuerjahre vollständig von der Special Defence Contribution (SDC) auf Dividenden und Zinsen jeder Herkunft. Da Dividenden in Zypern zusätzlich von der Einkommensteuer ausgenommen sind, beträgt die effektive Gesamtsteuer auf Dividenden für Non-Dom-Inhaber null Prozent – lediglich der GESY-Gesundheitsbeitrag von 2,65 Prozent fällt an (gedeckelt bei 180.000 EUR Bemessungsgrundlage).
Der Non-Dom-Status auf Zypern ist in der europäischen Steuerplanung für vermögende Privatpersonen heute kaum zu übertreffen. Das Grundprinzip: Wer als zyprischer Steuerresident als „non-domiciled“ gilt, ist von der Special Defence Contribution (SDC) befreit – dem zyprischen Sonderbeitrag, der auf Dividenden und Zinsen erhoben wird. Die SDC beträgt seit der Steuerreform 2026 regulär 5 Prozent auf Dividenden (zuvor 17 Prozent) und 17 Prozent auf Zinsen. Für Non-Dom-Inhaber gilt auf beide Einkunftsarten ein Steuersatz von exakt null Prozent – und das für bis zu 17 aufeinanderfolgende Steuerjahre.
Was das in konkreten Zahlen bedeutet: Ein Unternehmer mit einem Dividendenportfolio, das jährlich 300.000 Euro ausschüttet, zahlt in Deutschland nach Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag rund 79.000 Euro Kapitalertragsteuer. In Zypern mit Non-Dom-Status sind es null Euro SDC – während die normale zyprische Einkommensteuer auf Dividenden ebenfalls nicht greift, da Dividenden in Zypern grundsätzlich von der Einkommensteuer ausgenommen sind. Wie sich dieser Vorteil über 17 Jahre summiert, rechnen wir Ihnen weiter unten an einem konkreten Fall vor – das vollständige Bild inklusive Wegzugsbesteuerung und DBA-Analyse liefert unser Artikel Auswandern nach Südzypern.
Was „Non-Domiciled“ in Zypern bedeutet – das britische Rechtskonzept
Zypern war bis 1960 britische Kronkolonie und hat viele Rechtsprinzipien aus dem Common Law übernommen. Das Konzept des „domicile“ stammt aus dem englischen Privatrecht und bezeichnet nicht den steuerlichen Wohnsitz, sondern das dauerhaft beabsichtigte Heimatland einer Person – den Ort, an dem jemand sich dauerhaft niederlassen will und mit dem er eine tief verwurzelte rechtliche Verbindung hat. Im deutschen Recht gibt es kein direktes Äquivalent: „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ beschreiben Steuerresidenz, nicht Domizil im britischen Sinne.
Das zyprische Steuerrecht hat diesen Begriff für Zwecke der SDC adaptiert und 2015 in das Einkommensteuergesetz (Assessment and Collection of Taxes Law, Cap. 297) eingefügt. Die Neuregelung definiert einen Steuerpflichtigen als „non-domiciled“, wenn er in den 20 Steuerjahren vor dem relevanten Jahr nicht mehr als 17 Jahre in Zypern steuerresident war. Das ist eine rein steuerrechtliche Definition – unabhängig davon, ob jemand subjektiv Zypern als sein dauerhaftes Heimatland betrachtet. Für deutsche Auswanderer ohne Voraufenthalt auf Zypern ist die Voraussetzung deshalb automatisch und ohne jede Dokumentationspflicht zur Absichtsbekundung erfüllt.
Ein wichtiger Unterschied zum britischen Non-Dom-System: Großbritannien koppelt den Non-Dom-Status an weitere Anforderungen (Remittance Basis) und besteuerte ab 2017 Auslandseinkünfte bei längerem Aufenthalt zunehmend. Das zyprische Modell ist deutlich geradliniger: Die SDC-Befreiung gilt automatisch für alle begünstigten Einkunftsarten, ohne dass ein gesonderter Antrag auf Remittance Basis oder ähnliche Wahloptionen gestellt werden muss.
Voraussetzungen für den Non-Dom-Status – mindestens 17 Jahre vorher nicht domiziliert
Die Voraussetzungen für den Non-Dom-Status sind in der Praxis für die meisten deutschen Auswanderer unkompliziert erfüllbar. Im Einzelnen gelten folgende Bedingungen kumulativ:
Erstens: Steuerresidenz in Zypern. Der Steuerpflichtige muss in dem Jahr, für das der Non-Dom-Status beansprucht wird, zyprischer Steuerresident sein. Steuerresidenz entsteht entweder durch Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Steuerjahr oder – für Unternehmer und international mobile Personen besonders relevant – durch die 60-Tage-Regel, auf die wir weiter unten ausführlich eingehen.
Zweitens: Nicht mehr als 17 Jahre Steuerresidenz in Zypern innerhalb der letzten 20 Jahre. Gemeint sind die 20 Steuerjahre, die dem aktuellen Steuerjahr unmittelbar vorausgehen. Wer noch nie in Zypern steuerlich ansässig war – wie nahezu alle deutschen Auswanderer –, erfüllt diese Bedingung ab dem ersten Tag der zyprischen Steuerresidenz. Die 17-Jahres-Uhr beginnt dann zu laufen.
Drittens: Kein Domizilwechsel nach Zypern. In Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger explizit Zypern als dauerhaften Lebensmittelpunkt erklärt und rechtlich domiziliert, kann der Status enden. In der Praxis ist das für mobile Unternehmer und Investoren, die Zypern als strategischen Wohnort nutzen, kein relevantes Risiko – solange keine notariellen Erklärungen zur Domizilbegründung abgegeben werden.
Eine vergleichbare Prüfung der Grundvoraussetzungen sollte auch für das britische System und eventuelle frühere Steuerresidenzzeiten in Zypern erfolgen – wer beispielsweise nach einem früheren Aufenthalt als Student oder Expat auf Zypern erneut einreist, muss die vergangenen Steuerjahre nachzählen. Für die ganz überwiegende Mehrheit der deutschen Unternehmer, Investoren und Rentner stellt das kein Hindernis dar.
Welche Einkunftsarten unter Non-Dom mit 0 % besteuert werden – SDC-Befreiung im Detail
Der praktische Kern des Non-Dom-Status ist die vollständige Befreiung von der Special Defence Contribution. Die SDC wurde ursprünglich 1984 eingeführt, um die zyprische Staatskasse im Falle eines militärischen Konflikts zu stärken – ein Sonderbeitrag mit temporärem Charakter, der bis heute gilt. Für Non-Dom-Inhaber ist sie vollständig ausgehebelt. Konkret betroffen sind folgende Einkunftsarten:
- Dividenden jeder Herkunft: Dividenden aus zyprischen Unternehmen, aus EU-Gesellschaften, aus internationalen Holdingstrukturen und aus Wertpapierportfolios – allesamt null Prozent SDC für Non-Dom-Inhaber. Normale Einkommensteuer fällt auf Dividenden in Zypern grundsätzlich nicht an (Dividenden sind vom zyprischen Einkommensteuergesetz ausgenommen), sodass die effektive Gesamtsteuerbelastung auf Dividenden tatsächlich null beträgt.
- Zinseinkünfte: Ob Festgeld, Anleihen, Tagesgeld oder Unternehmensanleihen – Zinsen sind unter Non-Dom vollständig von der SDC (17 Prozent) befreit. Gleiches gilt für Zinsen aus Darlehen an verbundene Unternehmen oder Holdinggesellschaften.
- Mieteinnahmen: Im Rahmen der zyprischen Steuerreform 2026 wurde die SDC auf Mieteinnahmen vollständig abgeschafft – für alle Steuerresidenten, nicht nur für Non-Doms. Mieten unterliegen seither ausschließlich der normalen Einkommensteuer (mit 20 Prozent Pauschalabzug für Werbungskosten und 3 Prozent Abschreibung des Gebäudewerts).
- Nicht erfasst: Arbeitseinkünfte und Unternehmensgewinne. Die Non-Dom-Befreiung berührt nicht die normale Einkommensteuer auf Gehälter, Honorare oder Gewinnanteile aus zyprischen Partnerships. Für Unternehmer mit aktiver Geschäftstätigkeit auf Zypern ist deshalb eine sorgfältige Abgrenzung von Dividendenausschüttung und Vergütungsbestandteilen notwendig.
Wer eine zyprische Limited gründet oder seine Holdingstruktur nach Zypern verlagert, kann die Non-Dom-Befreiung mit dem zyprischen Körperschaftsteuersatz kombinieren: Seit dem 1. Januar 2026 gilt im Rahmen der Steuerreform einheitlich 15 Prozent für alle zyprischen Kapitalgesellschaften – unabhängig von Umsatzhöhe oder Konzernzugehörigkeit (zuvor 12,5 Prozent). Die Gesellschaft zahlt Körperschaftsteuer auf den Gewinn, schüttet dann die Netto-Dividende an den Non-Dom-Gesellschafter aus – der zahlt darauf null Prozent SDC. Mehr dazu in unserem Artikel Firmengründung auf Zypern und im Überblick Auswandern nach Südzypern.
Die 17-Jahres-Regel: Warum sie für deutsche Auswanderer besonders attraktiv ist
Ein häufiges Missverständnis: Der Non-Dom-Status ist kein Privileg, das man sich durch besondere Nachweise oder Investitionen „verdient“ – er ist eine automatische Folge der Steuerresidenzhistorie. Für einen deutschen Unternehmer, der erstmals nach Zypern zieht, beginnt die 17-Jahre-Frist im Jahr eins der Steuerresidenz. Er ist also bis zum Ende des 17. Jahres Non-Dom – danach, wenn er weiterhin in Zypern lebt, unterliegt er der normalen SDC.
Für die meisten deutschen Auswanderer in der relevanten Lebensphase – zwischen 40 und 60 Jahren – ergibt das eine vollständige Abdeckung der finanziell produktivsten Lebensjahre. Wer mit 45 Jahren nach Zypern zieht, zahlt bis 62 keine SDC auf seine Kapitalerträge. Wer mit 55 einreist, ist bis 72 befreit – damit auch die entscheidende Phase der Vermögensnachfolge und Ruhestandsplanung abgedeckt. Vermögende Rentner, die den Non-Dom-Status mit der Pensionsplanung verbinden möchten, finden weiterführende Informationen in unserem Artikel Auswandern als Rentner.
Im direkten Vergleich zu Nordzypern, das ebenfalls 0 Prozent auf Auslandseinkünfte bietet, liegt der entscheidende Vorteil von Südzypern in der Rechtssicherheit: Die Republik Zypern ist EU-Mitglied, ihr Steuerrecht ist europäisch verankert, das Bankensystem reguliert und der Pass bietet EU-Freizügigkeit. Der Non-Dom-Status wurde zudem bereits mehrfach gerichtlich bestätigt und ist von der EU-Kommission nicht in Frage gestellt worden – ein erheblicher Stabilitätsvorsprung gegenüber dem Modell in Nordzypern, das de jure auf Ermessensentscheidungen der nordzyprischen Behörden beruht.
Auch gegenüber dem irischen Non-Dom-Modell oder dem britischen Regime (das ab April 2025 grundlegend reformiert wurde) hat das zyprische Modell einen strukturellen Vorteil: Es erfordert keine Remittance-Basis-Wahl, keine Selbstdeklaration in einer bestimmten Form und keine Absicht einer dauerhaften Niederlassung. Die Befreiung gilt automatisch, sofern die objektive Voraussetzung – nicht in 17 der letzten 20 Jahre in Zypern steuerresident – erfüllt ist.
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Non-Dom und 60-Tage-Regel: Maximale Flexibilität für vermögende Auswanderer
Die 60-Tage-Regel ist die wichtigste Ergänzung zum Non-Dom-Status für international mobile Unternehmer und Investoren. Das zyprische Steuerrecht ermöglicht seit 2017 die Begründung der Steuerresidenz bereits ab 60 Aufenthaltstagen – deutlich unterhalb der international üblichen 183-Tage-Schwelle. Mit der zyprischen Steuerreform 2026 wurde zudem die frühere Bedingung, in keinem anderen Staat steuerresident sein zu dürfen, gestrichen. Eine gleichzeitige Steuerresidenz in einem anderen Staat steht der 60-Tage-Regel damit nicht mehr entgegen; ergibt sich daraus eine Doppelresidenz, ist diese nach dem einschlägigen DBA zu beurteilen. Die Voraussetzungen im Einzelnen:
- Mindestens 60 Aufenthaltstage in Zypern im betreffenden Steuerjahr
- Kein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen in einem einzigen anderen Staat im gleichen Jahr
- Eigene Immobilie oder Mietwohnung in Zypern (gemietet oder gekauft, dauerhaft verfügbar)
- Wirtschaftliche Tätigkeit auf Zypern: entweder Beschäftigung, Selbstständigkeit oder Direktorposition in einer zyprischen Gesellschaft
Das letzte Kriterium – wirtschaftliche Tätigkeit in Zypern – bereitet manchmal Fragen auf. Es reicht aus, Geschäftsführer einer zyprischen Limited zu sein oder eine Beteiligung zu halten, bei der man als Direktor tätig ist. Eine physische Vollzeittätigkeit ist nicht erforderlich. Wer im Jahr zwischen Zypern, Deutschland, den Golfstaaten und anderen Destinationen pendelt, kann mit 60 Aufenthaltstagen auf Zypern und sauberer Abmeldung in Deutschland die zyprische Steuerresidenz rechtssicher begründen – auch wenn parallel eine andere Residenz besteht, die dann nach dem einschlägigen DBA zu beurteilen ist.
Sobald die Steuerresidenz via 60-Tage-Regel feststeht, gilt automatisch auch der Non-Dom-Status – mit allen daraus folgenden SDC-Befreiungen auf Dividenden, Zinsen und ausländische Mieteinnahmen. Die Kombination erlaubt es, als Unternehmer oder Investor das zyprische Steuermodell zu nutzen, ohne Zypern faktisch zum einzigen oder dominanten Lebensmittelpunkt zu machen. Die vollständigen Details und Fallstricke der 60-Tage-Regel erläutert unser Artikel 60-Tage-Regel auf Zypern.
Beispielrechnung für vermögende Portfolio-Inhaber
Die folgenden Zahlen illustrieren die Wirkung des Non-Dom-Status an einem konkreten Fall. Der Mandant ist ein 52-jähriger Unternehmer, der seine GmbH verkauft hat und sein Vermögen von 5 Millionen Euro in einem breit diversifizierten Portfolio hält. Das Portfolio wirft 300.000 Euro jährlich an Dividenden und Zinsen ab (durchschnittliche Ausschüttungsrendite von 6 Prozent). Er hat keine weiteren Erwerbseinkünfte und plant, seinen Lebensmittelpunkt nach Zypern zu verlagern.
Steuerbelastung in Deutschland (Verbleib):
- Dividenden: 300.000 Euro × 26,375 % (Abgeltungssteuer + SolZ) = 79.125 Euro
- Kirchensteuer (falls zutreffend): zusätzlich ca. 8–9 %
- Gesamtbelastung vor Kirchensteuer: 79.125 Euro pro Jahr
Steuerbelastung auf Zypern mit Non-Dom-Status:
- SDC auf Dividenden: 0 % (Non-Dom-Befreiung)
- Einkommensteuer auf Dividenden: 0 % (Dividenden grundsätzlich einkommensteuerbefreit)
- SDC auf Zinsen: 0 % (Non-Dom-Befreiung)
- Gesamtbelastung: 0 Euro pro Jahr
Ersparnis im ersten Jahr: 79.125 Euro. Über 17 Jahre Non-Dom-Periode (bei unverändertem Einkommen und ohne Inflation): rund 1.345.000 Euro. In der Praxis wächst das Portfolio über die Zeit, sodass die kumulierte Ersparnis noch höher ausfällt.
Hinzu kommen zyprische Körperschaftsteuervorteile, wenn ein Teil des Vermögens über eine zyprische Holdinggesellschaft strukturiert ist – etwa Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, die in Zypern zwischengeparkt und steuerneutral weiterausgeschüttet werden können. Wer noch wesentliche Beteiligungen in Deutschland hält, sollte vor dem Wegzug die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG berechnen lassen – das ist bei dieser Konstellation häufig der entscheidende Planungsparameter für den Zeitpunkt des Wegzugs.
Wichtig: Diese Zahlen zeigen das Potenzial des Modells, ersetzen aber keine individuelle Steuerberechnung. DBA-Regeln, eventuelle deutsche Quellensteuer, die Struktur des Portfolios und die Abgrenzung von Zins- und Dividendenerträgen machen die genaue Berechnung komplex. Unser Netzwerk aus zyprischen Steuerberatern erstellt auf Basis Ihrer konkreten Vermögensstruktur eine verlässliche Modellierung – Ihre persönliche Ersparnis berechnen wir Ihnen in einem persönlichen Erstgespräch.
Antrag und laufende Pflichten gegenüber den zyprischen Behörden
Der Non-Dom-Status entsteht nicht kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun – er muss gegenüber dem zyprischen Finanzministerium (Tax Department) erklärt und dokumentiert werden. Der Ablauf in der Praxis gliedert sich in mehrere Schritte:
Schritt 1: Steuerliche Abmeldung in Deutschland. Vor oder unmittelbar bei Wegzug ist die Abmeldung beim deutschen Finanzamt vorzunehmen. Das Finanzamt stellt eine Freistellungsbescheinigung aus und bestätigt das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht. Je nach Bundesland und Finanzamt dauert das zwei bis acht Wochen. Wir begleiten diesen Schritt vollständig – wie er sich in Ihrem Fall optimal mit dem Wegzugszeitpunkt verzahnt, klären wir in einem persönlichen Erstgespräch.
Schritt 2: Zyprische Tax Identification Number (TIC). Wer in Zypern steuerresident werden will, benötigt eine zyprische TIC, die beim Tax Department in Nikosia oder online beantragt wird. Für EU-Bürger ist der Prozess innerhalb weniger Werktage abgeschlossen, sofern die Unterlagen vollständig sind: Reisepass oder Personalausweis, Mietvertrag oder Immobilienurkunde in Zypern, Nachweis über die wirtschaftliche Tätigkeit.
Schritt 3: Eintragung als Steuerresident und Non-Dom-Erklärung. Mit der TIC stellt der Steuerberater den Antrag auf Non-Dom-Status beim Tax Department. Das offizielle Antragsformular ist das Form TD126(2022), in dem bestätigt wird, dass die 17-von-20-Jahre-Voraussetzung erfüllt ist. Beizufügen sind in der Regel: Reisepasskopie, Mietvertrag oder Eigentumsnachweis auf Zypern, Direktorbestellung bzw. Anstellungsnachweis sowie Ein- und Ausreisedokumentation. Bei deutschen Erstauswanderern ohne Voraufenthalt in Zypern ist der Nachweis trivial – in der Regel genügt eine eidesstattliche Erklärung zusammen mit dem deutschen Reisepass.
Schritt 4: Laufende Steuererklärung. Zyprische Steuerresidenten sind zur Abgabe einer Jahressteuererklärung verpflichtet. Für Privatpersonen ohne aktive Einkünfte aus zyprischen Quellen ist die Erklärung vergleichsweise schlank. Der Non-Dom-Status wird dabei jährlich bestätigt. Zyprische Steuerberater übernehmen die Erstellung und Einreichung in der Regel zu Gebühren zwischen 500 und 2.000 Euro jährlich, je nach Komplexität der Vermögensstruktur.
Schritt 5: Nachweise für ausländische Kapitaleinkünfte. Dividenden und Zinsen aus ausländischen Quellen müssen der zyprischen Steuererklärung als Anlage beigefügt werden – Depotauszüge, Jahressteuerbescheinigungen der Depotbank oder gleichwertige Nachweise. Auch wenn darauf null Prozent anfällt, ist die Erklärungspflicht nicht aufgehoben. Das ist für Mandanten mit großen deutschen Depots bei mehreren Banken initial etwas Mehraufwand, der sich nach dem ersten Jahr eingespielt hat.
Ein häufig übersehener Punkt: Wer weiterhin deutsche Kapitalerträge erhält (etwa aus deutschen Aktien oder deutschen Sparbüchern), unterliegt zunächst der deutschen Quellensteuer (Abgeltungssteuer). Diese kann auf Basis des DBA Deutschland–Zypern teilweise oder ganz zurückgefordert werden – Voraussetzung ist eine zyprische Ansässigkeitsbescheinigung (Certificate of Fiscal Residence), die das Tax Department jährlich auf Antrag ausstellt. Dieser Rückforderungsprozess sollte von Beginn an eingeplant werden.
Häufige Fehler beim Non-Dom-Status
Aus unserer Beratungspraxis mit Mandanten, die den Non-Dom-Status strukturieren oder bereits nutzen, kennen wir die wiederkehrenden Fehlerquellen. Die fünf gravierendsten:
- Steuerresidenz in Deutschland nicht sauber aufgegeben. Der häufigste Fehler: Wer sich in Zypern anmeldet, aber einen deutschen Wohnsitz (Wohnung, gemeldeter Erstwohnsitz, möbliertes Zimmer bei Familienangehörigen) beibehält, läuft in Deutschland in die unbeschränkte Steuerpflicht. Das deutsche Finanzamt prüft Wegzüge vermögender Steuerpflichtiger systematisch. Die Abmeldung in Deutschland muss vollständig sein – kein Wohnsitz, keine Verfügungsmacht über eine Wohnung.
- 60-Tage-Voraussetzungen unterschätzt. Die 60-Tage-Regel verlangt neben den Aufenthaltstagen eine wirtschaftliche Anknüpfung in Zypern (Anstellung, Selbständigkeit oder Direktorposition) sowie höchstens 183 Aufenthaltstage in einem einzelnen anderen Staat. Die früher geltende Bedingung, in keinem anderen Staat steuerlich ansässig zu sein, wurde mit der Steuerreform 2026 gestrichen – eine gleichzeitige Steuerresidenz steht der 60-Tage-Regel damit nicht mehr entgegen.
- Keine zyprische Steuererklärung abgegeben. Einige Mandanten gehen davon aus, dass bei null Steuerlast auch keine Erklärungspflicht besteht. Das ist falsch: Die Erklärungspflicht besteht unabhängig vom Steuerbetrag, und das Versäumnis führt zu Bußgeldern.
- Quellensteuerrückforderung vergessen. Wer deutsche Wertpapiere hält und die Abgeltungssteuer nicht zurückfordert, verschenkt bares Geld. Für große Portfolios können die jährlich nicht zurückgeforderten Beträge erheblich sein. Der Antrag auf Rückforderung muss innerhalb bestimmter Fristen gestellt werden.
- Non-Dom mit Wohnsitz verwechselt. Der Non-Dom-Status ist kein Visa, keine Aufenthaltsgenehmigung und kein Ausweis einer besonderen steuerlichen Güte – es ist schlicht ein steuerrechtlicher Status, der aus der Steuerresidenzhistorie folgt. Er sagt nichts darüber aus, wie lange man in Zypern bleiben darf oder muss. Aufenthaltsrecht für EU-Bürger regelt das zyprische Immigration Department separat. Wer über sechs Monate im Jahr auf Zypern lebt, muss eine Meldebescheinigung (Yellow Slip) beantragen – das ist ein eigenes Verwaltungsverfahren, unabhängig vom Steuerstatus.
Alle diese Fehler sind vermeidbar, wenn die Beratung vor dem Wegzug beginnt und nicht erst danach. Im Vergleich zu anderen Steuermodellen in Europa – etwa dem Schweizer Pauschalbesteuerungssystem, das wir in Pauschalbesteuerung in der Schweiz erläutern, oder dem irischen Remittance-Basis-System – ist das zyprische Non-Dom-Modell objektiv weniger fehleranfällig. Die Klarheit der Voraussetzungen und die Geradlinigkeit der SDC-Befreiung machen es zu einem der am besten planbaren Steuermodelle in Europa für vermögende Privatpersonen. Wer den Status grundsätzlich interessant findet, aber noch unschlüssig ist, welches Zielland insgesamt das beste ist, findet einen breiten Überblick in unserem Artikel Auswandern als Deutscher.
