Wegzugsbesteuerung vermeiden – das müssen Sie wissen
Wer als Unternehmer, Investor oder Gesellschafter aus Deutschland auswandert, wird schnell mit einem Thema konfrontiert, das viele unterschätzen: der Wegzugsbesteuerung. Diese Regelung kann dazu führen, dass Sie beim Verlassen Deutschlands Steuern auf Gewinne zahlen müssen, die Sie noch gar nicht realisiert haben. In diesem umfassenden Ratgeber erklären wir Ihnen alles, was Sie über die Wegzugsbesteuerung wissen müssen – und welche legalen Strategien es gibt, um die steuerliche Belastung zu minimieren oder aufzuschieben.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Was ist die Wegzugsbesteuerung?
- 2. Die Rechtsgrundlage: § 6 AStG im Detail
- 3. Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?
- 4. Wie funktioniert die Wegzugsbesteuerung?
- 5. Berechnung der Wegzugssteuer
- 6. Strategien zur Minimierung und Stundung
- 7. EU/EWR-Sonderregelung
- 8. Ratenzahlung und Stundung
- 9. Häufige Fehler bei der Wegzugsbesteuerung
- 10. Warum professionelle Beratung unverzichtbar ist
- 11. Wie ExitBeratung Sie unterstützt
- 12. Fazit
1. Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung ist eine steuerliche Regelung, die greift, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Der Grundgedanke dahinter: Deutschland möchte sicherstellen, dass Wertsteigerungen, die während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht entstanden sind, nicht unversteuert ins Ausland „mitgenommen" werden.
Konkret bedeutet das: Wenn Sie Anteile an Kapitalgesellschaften halten und Deutschland verlassen, behandelt das Finanzamt dies so, als hätten Sie Ihre Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs zum aktuellen Marktwert verkauft – auch wenn tatsächlich kein Verkauf stattfindet. Diesen fiktiven Veräußerungsgewinn müssen Sie dann versteuern. Man spricht daher auch von einer „Entstrickungsbesteuerung" oder englisch „Exit Tax".
Die Wegzugsbesteuerung wurde ursprünglich eingeführt, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige vor einem geplanten Verkauf ihrer Anteile in ein Niedrigsteuerland ziehen und die Gewinne dort steuerfrei oder steuergünstig realisieren. In der Praxis trifft sie jedoch auch viele Auswanderer, die gar keinen Verkauf planen, sondern schlicht ein neues Leben im Ausland beginnen möchten.
2. Die Rechtsgrundlage: § 6 AStG im Detail
Die zentrale Rechtsgrundlage der Wegzugsbesteuerung findet sich in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG). Dieses Gesetz wurde zuletzt durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG) zum 1. Januar 2022 grundlegend reformiert. Die wichtigsten Änderungen haben die Regelung deutlich verschärft und bisherige Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt.
Die Reform brachte unter anderem folgende wesentliche Änderungen:
- Wegfall der dauerhaften Stundung bei EU/EWR-Umzügen: Vor der Reform konnten Steuerpflichtige, die innerhalb der EU oder des EWR umzogen, eine zinslose und unbefristete Stundung der Wegzugssteuer erhalten. Diese Möglichkeit wurde abgeschafft.
- Einführung der Ratenzahlung: Statt der unbefristeten Stundung gibt es nun die Möglichkeit, die Steuer in sieben gleichen Jahresraten zu zahlen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Sicherheitsleistung.
- Erweiterung der Tatbestände: Neben dem physischen Wegzug können auch andere Ereignisse die Wegzugsbesteuerung auslösen, etwa die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an eine im Ausland ansässige Person oder der Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts durch ein Doppelbesteuerungsabkommen.
- Verschärfung der Rückkehrregelung: Die Frist für eine steuerunschädliche Rückkehr wurde auf sieben Jahre begrenzt, mit Verlängerungsmöglichkeit auf maximal zwölf Jahre.
Wichtig zu wissen: Die Wegzugsbesteuerung greift unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Entscheidend ist allein, ob Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren – also einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.
3. Wer ist von der Wegzugsbesteuerung betroffen?
Die Wegzugsbesteuerung betrifft nicht jeden Auswanderer. Sie müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen, damit § 6 AStG auf Sie Anwendung findet:
Voraussetzung 1: Beteiligung an Kapitalgesellschaften
Sie müssen Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten – also an einer GmbH, AG, SE oder vergleichbaren ausländischen Gesellschaft. Entscheidend ist, dass Sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt waren. Es kommt dabei nicht auf die aktuelle Beteiligung an, sondern auf die historische Beteiligungshöhe.
Voraussetzung 2: Mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht
Sie müssen in den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Das bedeutet: Wer erst seit wenigen Jahren in Deutschland lebt, fällt möglicherweise nicht unter die Wegzugsbesteuerung.
Typische betroffene Personengruppen
- GmbH-Gesellschafter: Unternehmer, die ihre eigene GmbH gegründet haben und Anteile halten – die mit Abstand größte betroffene Gruppe
- Startup-Gründer: Gründer mit Anteilen an einer UG oder GmbH, deren Unternehmenswert seit der Gründung erheblich gestiegen ist
- Investoren: Business Angels und Beteiligungsgesellschafter mit Anteilen von mindestens 1 % an Kapitalgesellschaften
- Aktionäre: Großaktionäre mit Beteiligungen von mindestens 1 % an Aktiengesellschaften – bei börsennotierten Unternehmen kommt dies allerdings selten vor
- Erben: Personen, die Gesellschaftsanteile geerbt haben und nun auswandern möchten
Nicht betroffen sind dagegen Personen, die ausschließlich Aktien im Streubesitz halten (unter 1 %), Einzelunternehmer ohne Kapitalgesellschaftsbeteiligung, Arbeitnehmer ohne relevante Beteiligungen sowie Immobilienbesitzer – für Immobilien gelten andere steuerliche Regelungen.
4. Wie funktioniert die Wegzugsbesteuerung?
Das Prinzip der Wegzugsbesteuerung lässt sich in vier Schritten zusammenfassen:
- Auslösendes Ereignis: Sie verlegen Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland. Alternativ kann auch eine Schenkung von Anteilen an eine im Ausland lebende Person oder die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens die Besteuerung auslösen.
- Fiktive Veräußerung: Das Finanzamt fingiert, dass Sie Ihre Anteile zum gemeinen Wert (Marktwert) am Tag vor dem Wegzug veräußert haben. Es findet kein tatsächlicher Verkauf statt – die Steuer entsteht auf einen rein fiktiven Gewinn.
- Ermittlung des Gewinns: Der zu versteuernde Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert der Anteile und Ihren historischen Anschaffungskosten. Bei einer GmbH, die Sie selbst gegründet haben, entsprechen die Anschaffungskosten in der Regel dem ursprünglichen Stammkapital.
- Besteuerung: Der fiktive Veräußerungsgewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert – das bedeutet, 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert.
5. Berechnung der Wegzugssteuer
Die konkrete Berechnung der Wegzugssteuer kann erhebliche Summen ergeben. Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Dimension:
Nehmen wir an, Sie haben vor zehn Jahren eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet und halten 100 % der Anteile. Heute ist Ihre GmbH 2.000.000 Euro wert. Wenn Sie nun aus Deutschland auswandern, ergibt sich folgende Berechnung:
- Fiktiver Veräußerungsgewinn: 2.000.000 € – 25.000 € = 1.975.000 €
- Steuerpflichtiger Anteil (60 %): 1.975.000 € × 60 % = 1.185.000 €
- Einkommensteuer (Spitzensteuersatz 45 %): ca. 533.250 €
- Solidaritätszuschlag (5,5 %): ca. 29.329 €
- Gesamtbelastung: ca. 562.579 €
In diesem Beispiel müssten Sie also rund 562.000 Euro Steuern zahlen – ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist. Diese Liquiditätsbelastung kann für viele Unternehmer existenzbedrohend sein, insbesondere wenn der Wert der Gesellschaft hauptsächlich im Betriebsvermögen gebunden ist und nicht als liquide Mittel zur Verfügung steht.
Bei der Bewertung der Anteile greift das Finanzamt häufig auf das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren zurück. In vielen Fällen ermittelt das Finanzamt einen deutlich höheren Wert als der Steuerpflichtige selbst ansetzt. Hier entsteht regelmäßig Streitpotenzial, das durch ein fundiertes Gutachten minimiert werden kann.
6. Strategien zur Minimierung und Stundung
Auch wenn die Reform 2022 viele bisherige Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt hat, gibt es nach wie vor legale Strategien, um die Wegzugsbesteuerung zu minimieren, aufzuschieben oder in bestimmten Konstellationen ganz zu vermeiden. Die wichtigsten Ansätze im Überblick:
Strategische Wahl des Zuzugsstaates
Die Wahl des Ziellandes kann erheblichen Einfluss auf die steuerliche Behandlung haben. Einige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten Regelungen, die die Wegzugsbesteuerung einschränken oder eine Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer im Zuzugsstaat ermöglichen. Eine sorgfältige Analyse der relevanten DBA ist daher der erste Schritt jeder Wegzugsplanung.
Optimierung des Wegzugszeitpunkts
Der Zeitpunkt des Wegzugs kann die Höhe der Wegzugssteuer maßgeblich beeinflussen. Wenn der Unternehmenswert gerade niedrig ist – etwa nach einem schwachen Geschäftsjahr oder in einer Branchenkrise –, fällt auch der fiktive Veräußerungsgewinn geringer aus. Umgekehrt kann es teuer werden, kurz nach einer Finanzierungsrunde oder einem Rekordjahr auszuwandern.
Vorherige Umstrukturierung der Beteiligungen
In bestimmten Konstellationen kann eine Umstrukturierung der Beteiligungsstruktur vor dem Wegzug sinnvoll sein. Mögliche Maßnahmen umfassen die Einbringung von Anteilen in eine Holdinggesellschaft, die Aufnahme weiterer Gesellschafter zur Verwässerung unter die 1-%-Grenze oder die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Jede dieser Maßnahmen muss jedoch sorgfältig geprüft werden, da das Finanzamt Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) erkennen und die Maßnahme steuerlich unwirksam machen kann.
Nutzung der Rückkehrregelung
Wenn Sie planen, innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug nach Deutschland zurückzukehren, können Sie einen Antrag auf Aufhebung der Wegzugsbesteuerung stellen. Die Steuer wird in diesem Fall rückwirkend aufgehoben. Diese Frist kann auf Antrag auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden, wenn Sie nachweisen können, dass die Rückkehr beabsichtigt ist. Allerdings müssen Sie während der Abwesenheit jährlich eine Feststellungserklärung abgeben und der Steuerbescheid bleibt vorläufig.
Bewertungsoptimierung
Die Höhe der Wegzugssteuer hängt entscheidend vom ermittelten Marktwert der Anteile ab. Ein qualifiziertes Bewertungsgutachten kann dazu beitragen, einen realistischen – und möglicherweise niedrigeren – Wert nachzuweisen als den vom Finanzamt angesetzten. Insbesondere bei Unternehmen mit hohen stillen Reserven, aber eingeschränkter Veräußerbarkeit kann ein Gutachten erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
7. EU/EWR-Sonderregelung
Obwohl die unbefristete Stundung bei EU/EWR-Umzügen seit 2022 abgeschafft wurde, genießen Umzüge innerhalb der EU und des EWR weiterhin gewisse Vorteile gegenüber Umzügen in Drittstaaten:
- Ratenzahlung ohne Sicherheitsleistung: Bei Umzügen innerhalb der EU/des EWR kann die Wegzugssteuer grundsätzlich in sieben Jahresraten gezahlt werden, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Bei Umzügen in Drittstaaten verlangt das Finanzamt dagegen in der Regel eine Sicherheit.
- Keine sofortige Fälligkeit: Die Steuer muss nicht sofort bei Wegzug gezahlt werden, sondern die erste Rate wird erst mit Abgabe der Steuererklärung für das Wegzugsjahr fällig.
- Rückkehroption: Die Rückkehrregelung greift bei EU/EWR-Umzügen unter denselben Voraussetzungen, bietet aber in der Praxis oft bessere Durchsetzungschancen.
Beliebte EU/EWR-Zielländer für auswanderungswillige Deutsche sind daher unter anderem die Schweiz (als EWR-assoziierter Staat besondere Stellung), Irland, Zypern, Portugal und Malta. Jedes dieser Länder bietet eigene steuerliche Vorteile, die in Kombination mit der Wegzugsbesteuerung betrachtet werden müssen.
Wichtig: Auch bei einem EU/EWR-Umzug fällt die Wegzugssteuer grundsätzlich an – sie kann lediglich in Raten gezahlt werden. Eine vollständige Vermeidung ist allein durch die Wahl eines EU-Ziellandes nicht möglich.
8. Ratenzahlung und Stundung
Seit der Reform 2022 ist die Ratenzahlung das zentrale Instrument zur zeitlichen Streckung der Wegzugssteuer. Die wichtigsten Eckpunkte:
- Sieben gleiche Jahresraten: Die Wegzugssteuer kann auf Antrag in sieben gleichen jährlichen Raten gezahlt werden. Die erste Rate wird mit der Steuererklärung für das Wegzugsjahr fällig.
- Antragstellung: Die Ratenzahlung muss aktiv beim Finanzamt beantragt werden – sie wird nicht automatisch gewährt.
- Sicherheitsleistung: Bei Umzügen in Drittstaaten (außerhalb EU/EWR) kann das Finanzamt eine Sicherheitsleistung verlangen. Dies kann in Form einer Bankbürgschaft, Verpfändung von Wertpapieren oder Grundstücken erfolgen.
- Widerruf bei Veräußerung: Wenn Sie die Anteile während der Ratenzahlungsphase tatsächlich verkaufen, wird die noch offene Reststeuerschuld sofort fällig.
- Keine Verzinsung bei EU/EWR: Bei Umzügen innerhalb der EU/des EWR werden die Raten zinslos gewährt. Bei Drittstaaten können dagegen Stundungszinsen anfallen.
Die Ratenzahlung verschafft Ihnen wichtige Liquiditätsspielräume, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Steuerpflicht. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie die Steuer nicht aus liquiden Mitteln aufbringen können oder wenn Sie eine baldige Rückkehr nach Deutschland in Betracht ziehen.
9. Häufige Fehler bei der Wegzugsbesteuerung
In unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder dieselben Fehler, die Auswanderer bei der Wegzugsbesteuerung machen. Diese können erhebliche finanzielle Konsequenzen haben:
Fehler 1: Das Thema ignorieren
Der häufigste und teuerste Fehler ist, die Wegzugsbesteuerung schlicht nicht auf dem Schirm zu haben. Viele Unternehmer planen ihre Auswanderung detailliert – Wohnung, Schule für die Kinder, Kontoeröffnung – vergessen aber die steuerlichen Konsequenzen. Wenn das Finanzamt dann den Steuerbescheid schickt, ist es für eine Optimierung meist zu spät.
Fehler 2: Zu späte Planung
Selbst wer die Wegzugsbesteuerung kennt, beginnt oft zu spät mit der Planung. Viele Optimierungsstrategien benötigen Vorlaufzeit – eine Umstrukturierung, ein Bewertungsgutachten oder die Analyse der DBA-Situation können Monate in Anspruch nehmen. Wer erst wenige Wochen vor dem Umzug mit der Planung beginnt, verschenkt wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten.
Fehler 3: Falsche Bewertung der Anteile
Viele Steuerpflichtige überlassen die Bewertung ihrer Anteile dem Finanzamt – und akzeptieren den angesetzten Wert ohne Widerspruch. In vielen Fällen setzt das Finanzamt jedoch einen zu hohen Wert an, insbesondere bei Unternehmen mit eingeschränkter Veräußerbarkeit, branchenspezifischen Risiken oder hohen Gesellschafterdarlehen. Ein qualifiziertes Gegengutachten kann hier erhebliche Ersparnisse erzielen.
Fehler 4: Versäumte Fristen und Anträge
Die Ratenzahlung, die Rückkehrregelung und andere Vergünstigungen müssen aktiv beantragt werden. Wer die Antragsfristen versäumt, verliert unwiderruflich diese Möglichkeiten. Besonders kritisch ist die jährliche Feststellungserklärung während der Rückkehrfrist – wird sie nicht abgegeben, kann die vorläufige Steuerfestsetzung endgültig werden.
Fehler 5: Keine Abstimmung mit dem Zuzugsstaat
Die Wegzugsbesteuerung darf nicht isoliert betrachtet werden. Sie muss im Zusammenspiel mit dem Steuerrecht des Zuzugsstaates und dem jeweiligen DBA analysiert werden. Andernfalls droht im schlimmsten Fall eine Doppelbesteuerung, wenn der Zuzugsstaat bei einem späteren tatsächlichen Verkauf ebenfalls besteuert und die deutsche Wegzugssteuer nicht anrechnet.
Fehler 6: Scheinwegzug oder unvollständiger Wegzug
Wer seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält – etwa eine Wohnung nicht aufgibt oder den Mietvertrag weiterlaufen lässt –, riskiert, dass das Finanzamt den Wegzug nicht anerkennt. In diesem Fall kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen: Die Wegzugssteuer wird festgesetzt, gleichzeitig bleibt aber die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehen. Ein sauberer, dokumentierter Wegzug ist daher unerlässlich.
10. Warum professionelle Beratung unverzichtbar ist
Die Wegzugsbesteuerung ist eines der komplexesten Themen im deutschen Steuerrecht. Sie berührt Einkommensteuerrecht, Außensteuerrecht, Bewertungsrecht, Doppelbesteuerungsabkommen und häufig auch Gesellschaftsrecht. Selbst erfahrene Steuerberater, die sich nicht auf internationales Steuerrecht spezialisiert haben, stoßen hier schnell an ihre Grenzen.
Professionelle Beratung lohnt sich aus mehreren Gründen:
- Erhebliches Einsparpotenzial: Durch die richtige Strategie können je nach Konstellation Hunderttausende Euro an Steuern gespart oder aufgeschoben werden
- Vermeidung von Doppelbesteuerung: Nur wer das Zusammenspiel von deutschem Recht, Zuzugsstaatsrecht und DBA versteht, kann Doppelbesteuerung zuverlässig vermeiden
- Rechtssicherheit: Ein professionell geplanter Wegzug minimiert das Risiko von Nachforderungen, Strafzuschlägen und Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt
- Fristwahrung: Erfahrene Berater kennen alle relevanten Fristen und Anträge und stellen sicher, dass nichts versäumt wird
- Ganzheitliche Betrachtung: Die Wegzugsbesteuerung ist nur ein Teil des steuerlichen Gesamtbildes bei einer Auswanderung. Sie muss im Kontext von Vermögenstransfer, Firmenverlagerung, Sozialversicherung und vielen weiteren Themen betrachtet werden
Die Kosten für eine professionelle Beratung stehen in keinem Verhältnis zum potenziellen Einsparpotenzial. Wer bei einem fiktiven Veräußerungsgewinn von einer Million Euro die Steuer durch eine kluge Strategie um 30 % reduziert, spart schnell einen sechsstelligen Betrag – ein Vielfaches der Beratungskosten.
11. Wie ExitBeratung Sie unterstützt
Bei ExitBeratung ist die Wegzugsbesteuerung ein zentraler Bestandteil jeder Auswanderungsplanung. Unser Ansatz geht weit über die rein steuerliche Betrachtung hinaus – wir betrachten Ihre gesamte Situation und entwickeln eine individuelle Strategie, die alle relevanten Aspekte berücksichtigt.
Unser Leistungsspektrum im Bereich Wegzugsbesteuerung
- Erstanalyse: In einer umfassenden Erstberatung analysieren wir Ihre Beteiligungsstruktur, ermitteln die voraussichtliche Steuerbelastung und identifizieren mögliche Optimierungsansätze
- Strategieentwicklung: Gemeinsam mit spezialisierten Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht entwickeln wir eine maßgeschneiderte Wegzugsstrategie
- Bewertungsgutachten: Wir koordinieren die Erstellung qualifizierter Unternehmensbewertungen durch anerkannte Gutachter
- Abstimmung mit dem Zuzugsstaat: Unsere lokalen Partner im Zielland stellen sicher, dass die steuerliche Planung auch dort aufgeht
- Umsetzung: Wir begleiten Sie bei der Kommunikation mit dem Finanzamt, bei der Antragstellung und bei allen administrativen Schritten
- Nachbetreuung: Auch nach dem Wegzug bleiben wir Ihr Ansprechpartner – für die jährlichen Feststellungserklärungen, bei Rückfragen des Finanzamts oder wenn sich Ihre Situation ändert
Der entscheidende Vorteil: Bei ExitBeratung erhalten Sie alles aus einer Hand. Statt selbst zwischen Steuerberater, Fachanwalt, Bewertungsgutachter und Behörden koordinieren zu müssen, übernehmen wir die gesamte Abstimmung. Sie haben einen persönlichen Ansprechpartner, der den Überblick behält und dafür sorgt, dass jeder Schritt zur richtigen Zeit erfolgt.
12. Fazit
Die Wegzugsbesteuerung ist eine der größten steuerlichen Herausforderungen für auswanderungswillige Unternehmer und Gesellschafter. Die Reform 2022 hat die Regelung deutlich verschärft und viele bisherige Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Dennoch gibt es nach wie vor legale Wege, die steuerliche Belastung zu optimieren – von der strategischen Wahl des Zeitpunkts und des Ziellandes über die Nutzung der Ratenzahlung bis hin zur professionellen Bewertungsoptimierung.
Der Schlüssel liegt in der frühzeitigen und professionellen Planung. Wer seine Auswanderung mindestens sechs bis zwölf Monate im Voraus plant und sich von spezialisierten Experten beraten lässt, kann die Wegzugssteuer in vielen Fällen erheblich reduzieren und die Liquiditätsbelastung durch Ratenzahlung auf ein beherrschbares Maß senken.
Ignorieren ist dagegen keine Option. Die Wegzugsbesteuerung greift automatisch – unabhängig davon, ob Sie davon wissen oder nicht. Und nachträgliche Korrekturen sind kaum möglich, wenn der Wegzug bereits vollzogen ist.
Unser Rat: Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Die Erstberatung bei ExitBeratung ist kostenlos und unverbindlich. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und zeigen Ihnen transparent auf, welche steuerlichen Konsequenzen Ihre Auswanderung hat – und wie Sie diese optimal gestalten können.
Kostenlose Erstberatung zur Wegzugsbesteuerung
Lassen Sie sich von unseren Experten beraten, wie Sie die Wegzugsbesteuerung bei Ihrer Auswanderung optimal gestalten – kostenlos und unverbindlich.
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