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Firma, GmbH oder Holding ins Ausland verlagern: Steuern, Entstrickung und Hinzurechnung

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Dieser Leitfaden gehört zu unserem Steuer-Cluster. Den Überblick gibt Auswandern und Steuern; die persönliche Steuer auf Ihre Anteile erklärt die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG.

Die Firma mitzunehmen ist für viele Unternehmer der eigentliche Knackpunkt der Auswanderung – und steuerlich der anspruchsvollste. Wer eine GmbH oder Holding ins Ausland verlagert, kann gleich drei deutsche Steuertatbestände auslösen: die Entstrickungsbesteuerung auf Gesellschaftsebene, die Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene des Gesellschafters und die persönliche Wegzugssteuer auf die Anteile. Dieser Leitfaden erklärt die Wege der Verlagerung, die drei Steuerfallen und die Substanzanforderungen, die über Erfolg oder Scheitern entscheiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Firmenverlagerung kann drei Steuern auslösen: Entstrickungsbesteuerung (§ 12 KStG), Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG) und die persönliche Wegzugssteuer auf die Anteile (§ 6 AStG).
  • Die Entstrickungsbesteuerung deckt stille Reserven auf, sobald Deutschland sein Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern verliert – fingiert als Veräußerung zum gemeinen Wert.
  • Die Niedrigsteuergrenze der Hinzurechnungsbesteuerung wurde zum 1. Januar 2024 von 25 auf 15 Prozent gesenkt; passive Einkünfte einer beherrschten Auslandsgesellschaft werden dem deutschen Gesellschafter zugerechnet.
  • Entscheidend ist echte wirtschaftliche Substanz im Zielland – eine Briefkastengesellschaft hält weder Betriebsprüfung noch ATAD-Substanztest stand.

Worum es bei der Firmenverlagerung geht

Wenn ein Unternehmer auswandert, stellt sich fast immer die Frage nach der Firma: Soll die deutsche GmbH bestehen bleiben, ins Ausland verlagert oder durch eine neue Auslandsgesellschaft ersetzt werden? Jede Variante hat eigene steuerliche Folgen. Anders als beim rein privaten Wegzug geht es hier nicht nur um die persönliche Steuer, sondern auch um die Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft selbst.

Drei deutsche Steuertatbestände sind dabei zentral: die Entstrickungsbesteuerung (Gesellschaftsebene), die Hinzurechnungsbesteuerung (Gesellschafterebene) und die persönliche Wegzugsbesteuerung auf die Anteile. Wer sie nicht von Anfang an zusammen denkt, riskiert eine Mehrfachbelastung.

Wege der Verlagerung

Für die Verlagerung einer Kapitalgesellschaft ins Ausland gibt es mehrere Wege, die sich steuerlich deutlich unterscheiden:

  • Verlegung der Geschäftsleitung: Bleibt der Satzungssitz in Deutschland, wird aber der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ins Ausland verlegt, kann eine Doppelansässigkeit entstehen – mit Entstrickungsfolgen.
  • Sitzverlegung (Satzungs- und Verwaltungssitz): Innerhalb der EU grundsätzlich gesellschaftsrechtlich möglich (etwa über eine grenzüberschreitende Umwandlung), löst aber regelmäßig die Entstrickungsbesteuerung aus.
  • Neugründung im Ausland und Liquidation der deutschen GmbH: Der sauberste, aber oft teuerste Weg – die Liquidation deckt stille Reserven auf.
  • Auslandsholding über der deutschen GmbH: Die operative GmbH bleibt, wird aber von einer ausländischen Holding gehalten – relevant für die spätere Ausschüttungs- und Wegzugsplanung.

Welcher Weg passt, hängt von Substanz, Zielland und Vermögensstruktur ab. Die länderspezifische Umsetzung zeigt unser Beitrag Firmenverlagerung in die Schweiz.

Entstrickungsbesteuerung (§ 12 KStG)

Die Entstrickungsbesteuerung nach § 12 Abs. 1 KStG (auf Ebene einer Kapitalgesellschaft) bzw. § 4 Abs. 1 EStG (auf Ebene einer Personengesellschaft) sichert das deutsche Besteuerungsrecht: Verliert oder beschränkt Deutschland sein Recht, die stillen Reserven eines Wirtschaftsguts zu besteuern – etwa weil ein Patent, eine Maschine oder die Geschäftsleitung ins Ausland überführt wird –, unterstellt das Gesetz eine fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert. Die aufgedeckten stillen Reserven werden sofort steuerpflichtig.

Für Wirtschaftsgüter, die in einen anderen EU- oder EWR-Staat überführt werden, kann die Steuer auf Antrag über fünf Jahre verteilt werden (§ 4g EStG). Eng verwandt ist die Funktionsverlagerung nach § 1 AStG: Wird eine ganze betriebliche Funktion (etwa Vertrieb oder Forschung) ins Ausland verlagert, prüft das Finanzamt einen angemessenen Verrechnungspreis für das übertragene „Transferpaket“.

Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG)

Die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert, dass Gewinne in eine niedrig besteuerte ausländische Gesellschaft verlagert und dort thesauriert werden, um den deutschen Zugriff zu vermeiden. Sie greift, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:

  • Beherrschung: In Deutschland steuerpflichtige Gesellschafter beherrschen die ausländische Gesellschaft (mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals, auch über nahestehende Personen).
  • Passive Einkünfte: Die Gesellschaft erzielt „passive“ Einkünfte im Sinne des § 8 AStG (etwa bestimmte Zins-, Lizenz- oder Veräußerungserträge) statt aktiver, echter Geschäftstätigkeit.
  • Niedrigbesteuerung: Die Einkünfte werden im Ausland mit weniger als 15 Prozent besteuert. Diese Grenze wurde zum 1. Januar 2024 von zuvor 25 Prozent abgesenkt (Anbindung an die globale Mindeststeuer) und gilt unverändert für 2025 und 2026.

Rechtsfolge: Die passiven Einkünfte werden dem deutschen Gesellschafter zugerechnet und bei ihm besteuert – selbst wenn die Gesellschaft nichts ausschüttet. Für Gesellschaften in der EU oder im EWR lässt sich die Hinzurechnung über den Substanz- bzw. Motivtest (§ 8 Abs. 2 AStG) abwenden, wenn die Gesellschaft einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.

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Wegzugssteuer auf die Anteile

Zusätzlich zur Besteuerung auf Gesellschaftsebene trifft den auswandernden Gesellschafter persönlich die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Beim Wegzug wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn auf seine Beteiligung (ab 1 Prozent) besteuert. Firmenverlagerung und persönlicher Wegzug müssen deshalb gemeinsam geplant werden. Die Details erklärt unser Leitfaden Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG – inklusive Holdingstrukturen, Ratenzahlung und Rückkehroption.

Substanz: der entscheidende Test

Ob eine Auslandsstruktur steuerlich anerkannt wird, entscheidet sich an der wirtschaftlichen Substanz. Die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) und die deutsche Finanzverwaltung verlangen, dass die ausländische Gesellschaft tatsächlich dort geführt wird: eigene Geschäftsräume, qualifiziertes Personal, echte Entscheidungen vor Ort. Eine reine Briefkastengesellschaft ohne Substanz wird steuerlich ignoriert – die Einkünfte werden weiterhin in Deutschland besteuert, oft verbunden mit empfindlichen Nachzahlungen.

Für Unternehmer heißt das: Die Verlagerung muss real sein. Wer ohnehin seinen Lebensmittelpunkt verlegt und die Geschäftsführung vor Ort übernimmt, erfüllt die Substanzanforderungen am glaubwürdigsten.

Zielländer im Vergleich

Die Wahl des Ziellandes entscheidet über Steuersatz, Substanzaufwand und Förderung:

Zielländer und Steuerfolgen im Überblick

Welches Zielland steuerlich sinnvoll ist, hängt von Körperschaftsteuer, Substanzanforderungen und dem Risiko der Hinzurechnungsbesteuerung ab. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Zielländer ein.

Zielland Körperschaftsteuer Substanz nötig? Hinzurechnung/Besonderheit
Schweiz ~12–14 % (günstige Kantone) Ja Drittland; mit echter Substanz keine Hinzurechnung
Zypern 15 % Ja EU; Management & Control vor Ort, IP-Box ~3 %
Irland 12,5 % Ja EU; Substanz- und Motivtest
Thailand 20 % (BOI bis 0 %) Ja Drittland; BOI-Förderung möglich

Rechenbeispiel – drei Steuern gleichzeitig: Verlagert eine Unternehmerin ihre deutsche GmbH ins Ausland und zieht selbst mit, können bis zu drei Tatbestände parallel greifen: die Entstrickungsbesteuerung (§ 12 KStG) auf die stillen Reserven des Betriebsvermögens auf Gesellschaftsebene, die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG), falls die Auslandsgesellschaft passive, mit unter 15 % besteuerte Einkünfte erzielt, und die persönliche Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) auf ihre Anteile. Ohne gemeinsame Planung addieren sich diese Lasten – mit rechtzeitiger Holdingstruktur und Substanzaufbau im Zielland lassen sie sich erheblich reduzieren.

Grenzüberschreitende Umwandlung nach UmwStG und Umwandlungsrichtlinie

Wer seine Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich – also mit ihrer Rechtspersönlichkeit – ins Ausland bewegen will, bewegt sich seit dem 1. März 2023 auf deutlich klarerem Boden. An diesem Tag trat das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) in Kraft, das die europäische Mobilitätsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2121) in deutsches Recht überführt. Seither stehen Kapitalgesellschaften innerhalb der EU und des EWR drei rechtssichere Instrumente offen: die grenzüberschreitende Verschmelzung (für die es bereits seit 2007 harmonisierte Regeln gibt), der erstmals gesetzlich geregelte grenzüberschreitende Formwechsel und die grenzüberschreitende Spaltung. Ergänzend bleibt die Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (SE) ein bewährter Weg, eine Gesellschaft identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

Gesellschaftsrechtlich möglich heißt aber nicht steuerneutral. Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) gewährt den Buchwertansatz – und damit die steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven – nur unter strengen Bedingungen. Erstens muss der ausländische Vorgang einer inländischen Umwandlung vergleichbar sein; die Finanzverwaltung legt dieses Kriterium eng aus und verlangt insbesondere einen Vermögensübergang „kraft Gesetzes“ statt durch Einzelübertragung. Zweitens – und das ist der eigentliche Knackpunkt – darf das deutsche Besteuerungsrecht an den übergehenden Wirtschaftsgütern nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Genau das aber passiert regelmäßig, sobald Vermögen aus der deutschen Steuerhoheit hinausgeführt wird.

EU/EWR versus Drittstaat: der entscheidende Unterschied

Innerhalb der EU und des EWR lässt sich die Steuerneutralität in vielen Fällen wahren, weil eine inländische Betriebsstätte zurückbleibt, an die die stillen Reserven verstrickt bleiben, oder weil die Steuer auf Antrag nach § 4g EStG über fünf Jahre gestreckt werden kann. Ganz anders bei einer Verlagerung in einen Drittstaat wie die Schweiz oder Thailand: Der grenzüberschreitende Formwechsel des UmwG steht hier von vornherein nicht zur Verfügung, denn § 333 UmwG setzt voraus, dass sowohl der Wegzugs- als auch der Zuzugsstaat ein EU- oder EWR-Staat ist. Ein identitätswahrender Formwechsel etwa in eine Schweizer AG ist damit unmittelbar gesellschaftsrechtlich nicht möglich; in der Praxis wird allenfalls über einen Zwischenschritt in einem EWR-Staat wie Liechtenstein gearbeitet. Steuerlich gilt zudem: Geht das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verloren, greift das UmwStG-Privileg nicht, die EU/EWR-Streckung nach § 4g EStG ist nicht eröffnet, und die stillen Reserven werden in voller Höhe aufgedeckt und sofort besteuert. Wer in einen Drittstaat will, sollte daher prüfen, ob eine EU/EWR-Holding oder die Trennung von operativer Gesellschaft und Beteiligung den Übergang abfedert – ein Punkt, der untrennbar mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auf die Anteile zusammenhängt und gemeinsam geplant gehört.

Verrechnungspreise und Funktionsverlagerung (§ 1 AStG)

Sobald nach der Verlagerung eine deutsche und eine ausländische Gesellschaft als verbundene Unternehmen miteinander Geschäfte machen – Lieferungen, Lizenzen, Dienstleistungen, Darlehen –, prüft das Finanzamt, ob die internen Preise dem entsprechen, was fremde Dritte vereinbart hätten. Maßstab ist der Fremdvergleichsgrundsatz des § 1 AStG. Hält der interne Verrechnungspreis ihm nicht stand, korrigiert das Finanzamt die Einkünfte zugunsten des deutschen Fiskus – mit der Folge, dass Gewinn, den Sie längst im Niedrigsteuerland verbucht glaubten, in Deutschland nachversteuert wird. Verrechnungspreise sind damit der häufigste Reibungspunkt jeder Firmenverlagerung im laufenden Betrieb.

Funktionsverlagerung: wenn das Finanzamt das Transferpaket bewertet

Besonders scharf ist die Sonderregel der Funktionsverlagerung nach § 1 Abs. 3b AStG. Verlagern Sie nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern eine ganze betriebliche Funktion ins Ausland – etwa Vertrieb, Produktion oder Forschung und Entwicklung samt der zugehörigen Chancen, Risiken und immateriellen Werte –, behandelt das Gesetz das Ganze als ein Transferpaket. Lässt sich für dieses Paket kein Fremdvergleichswert finden, ist ein hypothetischer Fremdvergleich anzustellen: Aus Sicht des abgebenden und des aufnehmenden Unternehmens wird ein Einigungsbereich ermittelt, und nach der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) ist dafür ein kapitalwertorientiertes Bewertungsverfahren vorgeschrieben. Faktisch bewertet das Finanzamt also den künftigen Ertragswert der verlagerten Funktion und besteuert ihn beim Wegzug. Eine Ausnahme greift nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass weder wesentliche immaterielle Werte noch sonstige Vorteile Teil der verlagerten Funktion waren.

Dokumentationspflichten: Local File und Master File

Der Fremdvergleich muss belegt werden. Verbundene Unternehmen treffen umfangreiche Aufzeichnungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO, die zum 1. Januar 2025 neu strukturiert wurden (Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation). Die unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) ist stets zu führen; eine konzernweite Stammdokumentation (Master File) wird ab einem Konzernumsatz von 100 Mio. € im Vorjahr verpflichtend. Wer nicht oder unbrauchbar dokumentiert, riskiert nach § 162 Abs. 4 AO empfindliche Strafzuschläge von 5 bis 10 % der vom Finanzamt vorgenommenen Einkünfteerhöhung, mindestens jedoch 5.000 €. Für vermögende Unternehmer heißt das: Die Verrechnungspreisstrategie gehört von Tag eins der Verlagerung sauber aufgesetzt und dokumentiert – nicht erst, wenn der Betriebsprüfer anklopft. Wie eng dieses Thema mit der Substanzfrage und den fortwirkenden deutschen Steuerpflichten verzahnt ist, zeigt sich spätestens in der ersten Prüfung nach dem Wegzug.

Holdingstruktur als Herzstück: Schachtelbefreiung (§ 8b KStG)

Bei nahezu jeder durchdachten Firmenverlagerung steht am Anfang nicht die operative Gesellschaft, sondern eine Holding. Der Grund liegt in § 8b KStG, einer der wirkungsvollsten Vorschriften des deutschen Körperschaftsteuerrechts: Schüttet eine Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft aus, bleibt die Dividende zu 95 % steuerfrei; lediglich 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen der Steuer. Dasselbe gilt nach § 8b Abs. 2 KStG für Gewinne aus dem Verkauf einer Tochtergesellschaft – ebenfalls 95 % steuerfrei, unabhängig von Beteiligungshöhe und Haltedauer. Eine zwischengeschaltete Holding kann Gewinne ihrer Töchter also nahezu steuerneutral vereinnahmen und thesaurieren, statt sie sofort auf Gesellschafterebene zu versteuern. Zu beachten ist die Mindestbeteiligung: Für laufende Dividenden setzt die 95/5-Befreiung des § 8b KStG eine Beteiligung von mindestens 10 % zu Beginn des Kalenderjahres voraus (gewerbesteuerlich verlangt das Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG sogar mindestens 15 %); darunter ist die Ausschüttung als Streubesitzdividende voll steuerpflichtig.

Timing: die Holding vor dem Wegzug aufsetzen

Eine Auslandsholding entfaltet ihre Wirkung nur, wenn sie früh genug steht. Wer erst beim Wegzug an die Struktur denkt, hat die wertvollste Gestaltung bereits verspielt – denn dann greift die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auf den vollen, oft jahrelang gewachsenen Wert der Anteile. Sinnvoll ist es, die operative GmbH steuerneutral unter eine Holding zu bringen, solange man noch unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Einbringung von Anteilen und die Sperrfrist des § 22 UmwStG

Das Instrument dazu ist der qualifizierte Anteilstausch nach § 21 UmwStG bzw. die Einbringung von Betriebsvermögen nach § 20 UmwStG: Sie übertragen Ihre GmbH-Anteile gegen Gewährung neuer Anteile in eine Holding und können dabei den Buchwert ansetzen – die stillen Reserven werden also nicht aufgedeckt. Dieser Vorteil ist jedoch an eine siebenjährige Sperrfrist gebunden: Veräußert die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag, kommt es rückwirkend zur Besteuerung des sogenannten Einbringungsgewinns II, der pro abgelaufenem Jahr nur um ein Siebtel abschmilzt. Zusätzlich muss der Einbringende dem Finanzamt jährlich bis spätestens zum 31. Mai unaufgefordert nachweisen, dass er die erhaltenen Anteile noch hält – ein Versäumnis kann die Steuerneutralität insgesamt gefährden. Eine Holdingstruktur ist damit ein scharfes, aber zeitlich bindendes Werkzeug: Sie verlangt Vorlauf, Disziplin und – gerade im internationalen Kontext und etwa bei einer Holding auf Zypern – eine genaue Abstimmung mit Substanz- und Hinzurechnungsfragen.

Checkliste: Firmenverlagerung Schritt für Schritt planen

Eine Firmenverlagerung scheitert selten an einer einzelnen Frage, sondern an der Reihenfolge: Wer die Substanz erst aufbaut, nachdem die Entstrickung längst ausgelöst wurde, zahlt doppelt. Die folgende Checkliste bildet die typische Abfolge eines sauber strukturierten Projekts ab. Sie ersetzt keine individuelle Planung, gibt aber die Leitplanken vor, an denen sich vermögende Unternehmer orientieren sollten – mit realistisch zwei bis drei Jahren Vorlauf.

  • Zielland und Rechtsform festlegen. Körperschaftsteuersatz, EU- oder Drittstaat, Doppelbesteuerungsabkommen, Förderregime und der Aufwand für echte Substanz bestimmen, ob eine Schweizer AG, eine zyprische Limited oder eine thailändische Gesellschaft passt.
  • Holdingstruktur und Timing prüfen. Klären, ob eine Auslandsholding über der operativen Gesellschaft sinnvoll ist und ob Anteile nach § 21 UmwStG steuerneutral eingebracht werden – noch in der unbeschränkten Steuerpflicht und unter Beachtung der siebenjährigen Sperrfrist.
  • Wirtschaftliche Substanz aufbauen. Geschäftsräume, qualifiziertes Personal und reale Entscheidungen vor Ort schaffen, bevor Funktionen verlagert werden – sonst hält die Struktur weder ATAD-Substanztest noch Betriebsprüfung stand.
  • Entstrickung und Wegzugssteuer berechnen. Stille Reserven des Betriebsvermögens (§ 12 KStG) und den fiktiven Veräußerungsgewinn auf die Anteile (§ 6 AStG) frühzeitig bewerten lassen, inklusive Streckungs- und Ratenoptionen.
  • Verrechnungspreise definieren und dokumentieren. Fremdvergleichskonforme Preise für künftige konzerninterne Leistungen festlegen, ein etwaiges Transferpaket bewerten und Local File (sowie ggf. Master File) vorbereiten.
  • Hinzurechnungsbesteuerung absichern. Prüfen, ob die Auslandsgesellschaft als beherrscht gilt, passive Einkünfte erzielt und unter der 15-%-Niedrigsteuergrenze des § 8 Abs. 5 AStG liegt – und ob der Substanz- bzw. Motivtest die Hinzurechnung abwendet.
  • Deutsche Gesellschaft überführen oder liquidieren. Den gewählten gesellschaftsrechtlichen Weg umsetzen – Umwandlung, Sitzverlegung oder geordnete Liquidation – und Register, Gläubiger und Finanzamt einbinden.
  • Bankkonto und Vermögenstransfer organisieren. Ein Geschäftskonto im Zielland eröffnen, Zahlungsströme umstellen und den Übertrag von Liquidität und Wertpapieren rechtssicher abwickeln.

Jeder dieser Schritte greift in die anderen ein – deshalb gehört die Checkliste in die Hand eines Teams aus Rechtsanwalt und Steuerberatern, das Gesellschafts-, Außensteuer- und Körperschaftsteuerrecht zusammen denkt. Den passenden Einstieg dazu bietet ein persönliches Erstgespräch.

Rechenbeispiel: Der Steuer-Stapel bei der Firmenverlagerung

Wie sich die drei Steuertatbestände in der Praxis aufeinanderschichten, zeigt ein durchgerechnetes Beispiel. Eine Unternehmerin hält 100 % an ihrer deutschen GmbH (gemeiner Wert 8 Mio. €, Anschaffungskosten 50.000 €). Im Betriebsvermögen der GmbH stecken stille Reserven von 2 Mio. € (vor allem eine selbst entwickelte Software und Maschinen). Sie verlagert die operative Tätigkeit in eine Schweizer AG und zieht selbst mit in den Kanton Zug. Da die Schweiz ein Drittstaat ist, greift kein UmwStG-Privileg – das deutsche Besteuerungsrecht geht verloren. Drei Ebenen werden ausgelöst:

Ebene Tatbestand Bemessungsgrundlage Grobe Belastung (Größenordnung)
Gesellschaft Entstrickung § 12 KStG (stille Reserven Betriebsvermögen) 2.000.000 € ca. 600.000 € (≈ 30 % aus KSt, Soli und GewSt auf Gesellschaftsebene)
Gesellschafterin Wegzugssteuer § 6 AStG auf die Anteile fiktiver Gewinn 7.950.000 € ca. 2.200.000 € (Details im § 6-Leitfaden)
laufend nach Wegzug Hinzurechnung §§ 7–14 AStG (nur bei passiven, < 15 % besteuerten Einkünften) passive Einkünfte nur bei fehlender Substanz; mit echter Substanz 0 €

Ebene 1 – Entstrickung auf Gesellschaftsebene: Mit dem Verlust des deutschen Besteuerungsrechts gelten die 2 Mio. € stiller Reserven nach § 12 Abs. 1 KStG als zum gemeinen Wert veräußert. Der Entstrickungsgewinn gehört zum Gewerbeertrag und unterliegt auf Gesellschaftsebene der vollen Unternehmensbelastung aus Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer – im Bundesdurchschnitt zusammen rund 30 %. Daraus entsteht eine Steuer von etwa 600.000 €. Da es sich um einen Drittstaat handelt, ist die EU/EWR-Streckung nach § 4g EStG nicht eröffnet – die Steuer ist grundsätzlich sofort fällig.

Ebene 2 – Wegzugssteuer auf die Anteile: Persönlich realisiert die Gesellschafterin einen fiktiven Veräußerungsgewinn von 7,95 Mio. € (8 Mio. € abzüglich 50.000 € Anschaffungskosten). Im Teileinkünfteverfahren sind davon 60 % – also 4,77 Mio. € – steuerpflichtig; beim Spitzensteuersatz von 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag ergibt das eine Wegzugssteuer in der Größenordnung von rund 2,2 Mio. €. Die genaue Berechnung, die Möglichkeit der Zahlung in sieben zinslosen Jahresraten und mögliche Gestaltungen behandeln wir bewusst nicht hier, sondern ausführlich im eigenen Leitfaden zur Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG – dort finden Sie die vollständige Berechnung und die Stundungsoptionen.

Ebene 3 – Hinzurechnung im laufenden Betrieb: Nach dem Umzug stellt sich die Frage, ob die Schweizer AG passive, niedrig besteuerte Einkünfte erzielt. Tut sie das und fehlt es an Substanz, würden diese Einkünfte der Gesellschafterin nach §§ 7–14 AStG zugerechnet. Baut sie hingegen – wie hier durch den realen Umzug und die operative Geschäftsführung vor Ort – echte Substanz auf, entfällt die Hinzurechnung. Genau hier entscheidet sich, ob aus dem Steuer-Stapel ein dreifaches Problem oder ein einmaliger, planbarer Übergang wird. Wer Holding, Substanz und Timing zusammen denkt, kann Ebene 1 und 3 erheblich entschärfen und Ebene 2 strukturiert auf Raten stellen.

Häufige Fehler

  • Nur die persönliche Steuer betrachtet. Wer nur an die Wegzugssteuer denkt, übersieht Entstrickung und Hinzurechnung auf Firmenebene.
  • Niedrigsteuergrenze veraltet angesetzt. Seit 2024 gilt 15 statt 25 Prozent – mancher wähnt sich fälschlich oberhalb der Grenze.
  • Keine Substanz aufgebaut. Eine Struktur ohne echtes Personal und Geschäftsräume scheitert am Substanztest.
  • Zu spät geplant. Holding- und Verlagerungsstrukturen brauchen zwei bis drei Jahre Vorlauf, um zu greifen.

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Eine Firmenverlagerung ins Ausland ist die Königsdisziplin der steuerlichen Auswanderungsberatung – sie verbindet Gesellschafts-, Außensteuer- und Körperschaftsteuerrecht. Geschäftsführer Adrian Dinkl ist zugelassener Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer für den OLG-Bezirk München) mit über 5.000 betreuten Mandanten. Sein Netzwerk aus deutschen und internationalen Steuerberatern entwickelt eine Struktur, die Entstrickungs- und Hinzurechnungsbesteuerung minimiert, die Wegzugssteuer auf Ihre Anteile einplant und echte Substanz im Zielland aufbaut.

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Vertiefen Sie das Thema im Überblick Auswandern und Steuern und in der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Länderspezifisch zeigen Firmenverlagerung Schweiz, Firmengründung Zypern und BOI-Firmengründung Thailand die konkreten Wege. Auch nach dem Wegzug kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG bis zu zehn Jahre fortwirken; Vermögen lässt sich über eine Familienstiftung bündeln und schützen. Lassen Sie Ihre Struktur in einem persönlichen Erstgespräch prüfen.

Rechtshinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Aussagen zu Steuersätzen, Gesetzen und Verfahren beziehen sich auf den Stand 7. Juni 2026 und können sich ändern. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation kontaktieren Sie uns für ein persönliches Erstgespräch.

Häufige Fragen

  • Wie verlagere ich meine GmbH ins Ausland?

    Für die Verlagerung einer GmbH ins Ausland gibt es mehrere Wege: die Verlegung der tatsächlichen Geschäftsleitung, die gesellschaftsrechtliche Sitzverlegung (innerhalb der EU etwa über eine grenzüberschreitende Umwandlung), die Neugründung einer Auslandsgesellschaft mit anschließender Liquidation der deutschen GmbH oder die Errichtung einer Auslandsholding über der bestehenden GmbH. Jeder Weg hat andere steuerliche Folgen, insbesondere bei der Entstrickungsbesteuerung. Welcher Weg passt, hängt von Substanz, Zielland und Vermögensstruktur ab und sollte mit zwei bis drei Jahren Vorlauf geplant werden.

  • Die Entstrickungsbesteuerung nach § 12 Abs. 1 KStG (bzw. § 4 Abs. 1 EStG bei Personengesellschaften) sichert das deutsche Besteuerungsrecht. Verliert oder beschränkt Deutschland sein Recht, die stillen Reserven eines Wirtschaftsguts zu besteuern – etwa weil ein Patent, eine Maschine oder die Geschäftsleitung ins Ausland überführt wird –, unterstellt das Gesetz eine fiktive Veräußerung zum gemeinen Wert. Die aufgedeckten stillen Reserven werden sofort steuerpflichtig. Für Überführungen in die EU oder den EWR kann die Steuer auf Antrag über fünf Jahre verteilt werden.

  • Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 14 AStG rechnet die passiven, niedrig besteuerten Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter zu – auch ohne Ausschüttung. Sie greift, wenn deutsche Gesellschafter die Auslandsgesellschaft beherrschen (mehr als 50 Prozent), diese passive Einkünfte erzielt und im Ausland mit weniger als 15 Prozent besteuert wird. Diese Niedrigsteuergrenze wurde zum 1. Januar 2024 von 25 auf 15 Prozent gesenkt. Für Gesellschaften in der EU oder im EWR lässt sich die Hinzurechnung über den Substanz- und Motivtest abwenden.

  • Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG trifft nicht die Gesellschaft selbst, sondern den auswandernden Gesellschafter persönlich: Beim Wegzug wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn auf seine Beteiligung ab 1 Prozent besteuert. Sie kann zusätzlich zur Entstrickungs- und Hinzurechnungsbesteuerung anfallen. Deshalb müssen Firmenverlagerung und persönlicher Wegzug gemeinsam geplant werden – etwa über eine rechtzeitig aufgesetzte Holdingstruktur und die Optionen zur Ratenzahlung oder Rückkehr.

  • Ja. Die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie und die deutsche Finanzverwaltung verlangen wirtschaftliche Substanz: eigene Geschäftsräume, qualifiziertes Personal und echte Entscheidungen vor Ort. Eine reine Briefkastengesellschaft ohne Substanz wird steuerlich nicht anerkannt – die Einkünfte werden weiterhin in Deutschland besteuert, häufig mit Nachzahlungen. Am glaubwürdigsten erfüllt die Substanzanforderungen, wer ohnehin seinen Lebensmittelpunkt verlegt und die Geschäftsführung tatsächlich im Zielland ausübt.

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